Rechtsanwaltskanzlei Matthiessen - Ihre Rechtsanwälte in Aichach, Schrobenhausen und Umgebung

Rechtsanwalt Erbrecht in Aichach und Umgebung

Ich berate Sie kompetent und umfassend im Erbrecht

Erben betrifft jeden von uns

Jeder Mensch wird in irgendeiner Weise vom Erbrecht berührt, sei es als Erblasser, der sich Gedanken über die Verteilung seines Nachlasses machen muss, oder als Erbe, der eine Erbschaft antreten soll. Im letzten Jahr wurden in Deutschland allein 400 Milliarden Euro Vermögen an Abkömmlinge vererbt, was die Relevanz des Erbrechts unterstreicht.

Das Erbe richtig verwalten

In Deutschland wird das Recht zu erben gemäß Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) als Grundrecht geschützt. Jeder hat das Recht, seinen Nachlass frei zu gestalten oder eine Erbschaft anzutreten. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sind in den Paragrafen §§ 1922 bis 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt. Im Falle eines Erbfalls im EU-Ausland sind die Regelungen der EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO, Nr. 650/2012) anzuwenden. Entscheidend für die Bestimmung des Erben ist die Erbfolge. Dabei hat die gewillkürte Erbfolge Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Der Erblasser kann die gewillkürte Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag mit den künftigen Erben bestimmen. Bei der Testamentsgestaltung hat der Erblasser die Freiheit, seinen letzten Willen zu bestimmen. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit, Angehörige zu enterben oder die Erbfolge zu bestimmen. Wenn Sie Ihren Nachlass selbst regeln möchten, stehen wir Ihnen gerne bei der Gestaltung zur Seite.

So bekommen Sie Ihr Erbe

Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist oder diese nur einen Teil des vererbten Vermögens abdecken, greift stattdessen die gesetzliche Erbfolge. Diese richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad des Erblassers. In erster Linie erben die Abkömmlinge des Erblassers, d.h. seine Kinder (einschließlich adoptierter oder unehelicher Kinder, aber nicht Stief- oder Ziehkinder). Falls keine Kinder vorhanden sind, erben die Eltern des Erblassers und danach weitere Verwandte. Der Ehepartner des Erblassers erbt neben den Verwandten, während eingetragene Lebenspartner in Bezug auf die Erbschaft den Ehepartnern gleichgestellt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, in welcher Gütergemeinschaft die Ehepartner gelebt haben, da dies das Erbe im Falle der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft erhöhen kann. Wenn es mehrere Erben gibt, bilden sie eine Erbengemeinschaft als sogenannte Gesamthandsgemeinschaft und müssen sich daher einvernehmlich mit dem Nachlass auseinandersetzen. 
Lassen Sie uns Ihnen helfen, den Überblick über die gesetzliche Erbfolge zu behalten. Überlassen Sie die Regelung Ihres Erbes nicht dem Zufall!

Erbschaft antreten oder ausschlagen?

Die Erben sind gemäß Artikel 1922 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und somit auch für dessen Verbindlichkeiten nach der Universalsukzession verantwortlich. Dazu zählen nicht nur Bestattungskosten und Grabpflege, sondern auch alle Schulden und ein 30-tägiger Unterhalt für den Haushalt des Erblassers. Unter Umständen kann es daher ratsam sein, die Erbschaft auszuschlagen. Die Erbschaft geht automatisch auf den Erben über und daher muss die Erbausschlagung innerhalb von sechs Wochen vor dem Nachlassgericht erklärt werden. Eine solche Erbausschlagung kann auch von einem Notar öffentlich beglaubigt und dem Gericht weitergeleitet werden. Das Nachlassgericht ist gemäß § 343 des Familienverfahrensgesetzes (FamFG) das örtliche Amtsgericht im letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers und ist auch für die Ausstellung des Erbscheins zuständig. Sobald die Erbschaft angenommen wurde, kann sie nicht mehr ausgeschlagen werden. Es bleibt jedoch ein Anfechtungsrecht, wenn sich der Erbe über den Wert des Nachlasses geirrt hat.
Wenn Sie mit der Erbschaft eine Schuldenfalle befürchten, beraten wir Sie gerne zu den Themen Erbausschlagung und Anfechtung.

Pflichtteil sichern

Auch wenn Abkömmlinge und Angehörige enterbt wurden, haben sie immer noch ein Anrecht auf den Pflichtteil des Erbes. Das Pflichtteilsrecht entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbrechts. Allerdings kann dieser Anspruch verwirkt werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser oder einen Angehörigen getötet oder es zumindest versucht hat. Auch eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht oder schwerwiegende Straftaten gegen den Erblasser können zur Verwirkung des Pflichtteils führen.
Es ist ebenfalls wichtig zu beachten, dass eine vorausgegangene Schenkung den Pflichtteil mindern kann. Sie wurden enterbt? Erfahren Sie, wie Sie den Pflichtteil beanspruchen können.
Enterbung droht, was nun? Sie haben einen Anspruch auf den Pflichtteil!

Ihr kompetenter Rechtsbeistand

Das Erbrecht ist ein ständiger Gegenstand von Verhandlungen, da es um den letzten Willen geht. In unserer Praxis als Rechtsanwälte haben wir eine Vielzahl von unterschiedlichen und mitunter sehr komplexen Fällen erfolgreich für unsere Mandanten bearbeitet. Die Komplexität des Erbrechts wird durch verschiedene Fälle aus der Rechtsprechung verdeutlicht, wie zum Beispiel die Frage, ob jemand erben kann, obwohl der Strafprozess wegen versuchten Mordes noch läuft oder ob das gezeugte Kind, das noch nicht geboren ist, in die Erbschaft miteinbezogen wird.
Auch das digitale Zeitalter stellt neue Herausforderungen im Erbrecht dar: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Eltern ein Recht auf Zugang zu den Facebook-Account-Daten ihres verstorbenen Kindes haben, da der digitale Nachlass ebenfalls vererbt wird. Fragen zum Umgang zwischen Erben und Erblasser müssen ebenfalls geklärt werden. Der BGH hat jedoch festgestellt, dass es nicht rechtens ist, die zukünftigen Erben vertraglich zum Besuch zu verpflichten.
Unabhängig davon, ob es um das Vererben oder das Erben geht – mit unserer Hilfe können Sie Ihr Ziel erreichen.

Wie wir Ihnen helfen

Im Falle von Testamentsvollstreckung oder dem Erbfall ist es von besonderer Bedeutung sicherzustellen, dass alle Schritte rechtskonform durchgeführt werden. Angehörige und Verwandte müssen berücksichtigt werden, was oft zu Konflikten führen kann. Diese Streitigkeiten können sowohl innerhalb der Familie als auch vor Gericht ausgetragen werden. Da das Erben sehr kompliziert sein kann, ist es umso wichtiger, sich an die rechtlichen Vorgaben zu halten. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei vom Verfassen des Testaments über die Beratung beim Notar bis hin zur Vertretung vor Gericht. Wir sorgen dafür, dass Sie und Ihre Angehörigen nach Ihrem Willen erben und vererben.

Gerne stehen wir Ihnen für ein Erstgespräch zur Verfügung und bieten Ihnen folgende Leistungen an:

Vor dem Erbfall

  • Rechtliche Absicherung durch die Gestaltung und Erstellung von Testamenten, Vermächtnissen, Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen, Anmeldung beim zentralen Vorsorgeregister sowie Erbschaftsverträgen für Gesellschaften und Stiftungen.

  • Übertragung von Immobilien und Unternehmen/-anteilen

  • Absicherung gegen Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie Pflichtteilsansprüche und enterbte Angehörige.

  • Nachlassgestaltung: Sicherung des Vermögens vor der Erbschaftsteuer, Übertragung von Unternehmensanteilen und Immobilien ohne Verlust, Ungewollten Erben den Pflichtteil entziehen


Nach dem Erbfall

Wenn Sie geerbt haben oder von der Erbschaft ausgeschlossen wurden, kann die Nachlassregelung schnell unübersichtlich und kompliziert werden. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Ansprüche zu sichern und nichts zu verpassen. 

  • Testament / Nachlass

    • Vollstreckung

    • Verwaltung

    • Insolvenz

    • Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

    • Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

    • Nationale und internationale Erbfälle

    • Miterbenauseinandersetzung in Erbengemeinschaft

  • Pflichtansprüche

    • Durchsetzen, was Ihnen zusteht

    • Abwehren, was andere wollen

    • Pflichtteilsverzicht

  • Behörden / Steuern

    • Erbschaftssteuererklärung

    • Korrespondenz mit Finanzamt

    • Europäisches Nachlasszeugnis

    • Erbscheinsantrag

Im Falle eines Erbfalls kann es schnell unübersichtlich und kompliziert werden. Wir helfen Ihnen dabei, den Überblick zu behalten und Ihre Ansprüche zu sichern. Auf diese Weise können Sie vermeiden, in eine Schuldenfalle zu geraten und ein Erbe zu verlieren, das Ihnen zusteht. Wir unterstütze Sie darüber hinaus bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und der Korrespondenz mit Behörden, damit Sie bekommen, was Ihnen zusteht.

Vor Gericht

Müssen Sie sich wegen einer gerichtlichen Auseinandersetzung um Ihre Erbschaft sorgen? Haben Sie Bedenken, dass Ihnen Ihr Erbe ungerechtfertigt vorenthalten wird? Oder arbeiten manche Miterben nicht kooperativ mit Ihnen zusammen? Mit unserer Unterstützung stehen Sie nicht allein da und können Ihre Rechte verteidigen.

  • Anfechtung von Testamenten

  • Klärung der Testierfähigkeit

  • Klagen gegen Miterben

  • Klage bei Erbenhaftung

  • Sicherung des Pflichtteils

  • Mediation

In Erbstreitigkeiten kann es schnell dazu kommen, dass die Angelegenheit vor Gericht landet. Daher ist es wichtig, auf der rechtlich sicheren Seite zu stehen. Wir setzen uns dafür ein, eine außergerichtliche und gütliche Einigung zu erzielen. Sollte dies nicht möglich sein, verteidigen wir Ihr Recht auch vor Gericht. Wir unterstützen Sie dabei, falsche Testamenten zu vermeiden und helfen bei Auseinandersetzungen mit anderen Erben.

Unabhängig davon, um welche Frage es sich im Erbrecht handelt, sind wir gerne für Sie da und stehe Ihnen mit unserem Wissen und meiner Erfahrung zur Seite.

Ganz gleich um welche Frage es sich im Erbrecht handelt – wir helfen Ihnen weiter!

Häufige Fragen (FAQ)

Die Gesamtrechtsnachfolge, auch als Universalsukzession bekannt, beschreibt die automatische Übernahme aller Rechte und Pflichten des Erblassers durch den Erben.
Es ist jedem volljährigen Erben gestattet, innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen nach Bekanntwerden des Erbfalls die Erbschaft abzulehnen, sofern diese nicht bereits durch eine Annahme durch Erbscheinsantrag angenommen wurde. Die Ablehnung kann entweder persönlich beim Nachlassgericht am Wohnort des Erben oder am letzten Wohnort des Verstorbenen oder über einen Notar erfolgen.
Falls Sie bei Annahme der Erbschaft aufgrund eines Irrtums (bezüglich des Inhalts, der Erklärung, Übermittlung oder Motivation) unterlagen oder bedroht bzw. getäuscht wurden, haben Sie das Recht, innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme des Vorfalls die Erbschaft anzufechten. Die Anfechtung kann entweder persönlich beim Nachlassgericht oder durch einen Notar erfolgen. Im Falle einer Bedrohung ist die Frist abhängig von der Dauer der Bedrohungssituation.
Gemäß FamFG ist das Nachlassgericht in der Regel das örtliche Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen. Wenn jedoch ein Erbe die Erbschaft ausschlägt, kann das Amtsgericht am Wohnsitz des Ausschlagenden auch als zuständiges Nachlassgericht betrachtet werden.
Es besteht die Möglichkeit, beim Nachlassgericht einen Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins zu stellen. Hierfür sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, aus denen die Erbenstellung hervorgeht. Jeder Erbe ist berechtigt, den Antrag zu stellen und kann dies auch unabhängig von eventuell weiteren Miterben tun.
Die Erbfolge nach der Verwandtschaft ist in der Regel in drei Ordnungen unterteilt, wobei die Vertreter der vorherigen Ordnung Vorrang gegenüber denen der folgenden haben. Die erste Ordnung umfasst direkte Abkömmlinge und deren Nachkommen. Daneben tritt der Ehepartner, der nicht selbst zur ersten Ordnung gehört.
Auch nichteheliche und adoptierte Kinder sowie Kindeskinder gehören zu den Abkömmlingen des Erblassers. Bei Volljährigen, die adoptiert werden, gelten besondere Bestimmungen. Stief- und Ziehkinder hingegen werden nicht als verwandt und somit nicht als gesetzliche Erben angesehen.
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist gesetzlich vorgesehen für Ehegatten. Jeder Partner behält sein eigenes Vermögen. Im Falle einer Scheidung muss jedoch derjenige, der den höheren Zugewinn erzielt hat, die Hälfte der Differenz an den anderen abtreten. Im Erbfall steht dem überlebenden Ehegatten zusätzlich ein Viertel seines gesetzlichen Erbteils zu.
Wenn eine Erbschaft auf mehrere Personen fällt, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Diese ist jedoch nicht rechtsfähig und organisiert sich als Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet, dass die Erben nur gemeinschaftlich über das Erbe verfügen können. Es ist jedoch möglich, dass jeder Erbe über seinen ungeteilten Anteil des Nachlasses verfügt.
Wenn der Erblasser die Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag bestimmt hat, spricht man von einer gewillkürten Erbfolge. Diese hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Allerdings ist die gewillkürte Erbfolge nur auf den Teil des Nachlasses anwendbar, der durch die Bestimmungen des Erblassers abgedeckt ist. Für den Rest des Nachlasses gilt weiterhin die gesetzliche Erbfolge.

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