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Im Jahr 2021 unternahmen Deutsche über 55 Millionen Urlaubsreisen von mindestens fünf Tagen Dauer sowie rund 51 Millionen Kurzurlaubsreisen von zwei bis vier Tagen Dauer. Jeder Reisende hat individuelle Vorstellungen von einer Urlaubsreise. Aktuell bereiten jedoch vor allem Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes oder politische Unruhen vielen Reisenden Probleme bei der Planung. Bei Kreuzfahrten führen diese zu Routenänderungen oder Absagen, während Flugstreiks und überfüllte Flughäfen zu Schwierigkeiten für Flugpassagiere führen können, die entweder am Flughafen festsitzen oder ihr Gepäck vermissen. Viele Flugpassagiere sind sich der daraus resultierenden Entschädigungsansprüche nicht bewusst. Bei organisierten Pauschalreisen kann ein minderwertiges Hotel, Lärm oder ein schmutziges Zimmer zu den häufigsten Mängeln gehören.
Um eine angemessene Entschädigung zu erhalten, ist es oft entscheidend, wie man am Urlaubsort vorgeht. Um Ihren Anspruch nicht zu verlieren, sollten Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt für Reiserecht einschalten, der die Kommunikation mit dem Reiseanbieter oder der Fluggesellschaft übernimmt.
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Die Pauschalreise – Zwei Leistungen, ein Preis
Eine Pauschalreise ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Reise, die aus mindestens zwei Leistungen eines Anbieters besteht und zu einem festen Gesamtpreis verkauft wird. In der Regel umfassen diese Leistungen die An- und Abreise sowie die Unterkunft am Urlaubsort. Beispielsweise kann eine Pauschalreise aus einem Flug und einem Hotel oder aus mehreren Aktivitäten am Urlaubsort mit Unterkunft bestehen. Auch eine Kreuzfahrt kann als Pauschalreise betrachtet werden. Der Reiseveranstalter ist grundsätzlich verpflichtet, alle Leistungen zu erbringen, die bei der Buchung zugesichert wurden. Wenn diese Leistungen nicht erbracht werden, ist die Reise aufgrund konkreter Mängel fehlerhaft.
Die Individualreise – flexibel und unabhängig planen
Im Unterschied zur Pauschalreise besteht die Individualreise aus separat gebuchten Einzelleistungen bei verschiedenen Anbietern. Dadurch sind die Ansprüche gegenüber den jeweiligen Anbietern geltend zu machen. Die rechtlichen Grundlagen für die Individualreise sind ebenfalls im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Bei Flugreisen innerhalb der Europäischen Union oder ab dort gilt zudem die Fluggastrechteverordnung der EU Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-VO). Falls der Anbieter im Ausland ansässig ist, kann auch ausländisches Recht zur Anwendung kommen.
Worauf Urlauber achten sollten
Für eine erfolgreiche Durchsetzung von Mängelansprüchen bei Pauschalreisen ist ein systematisches Vorgehen von großer Bedeutung. Zunächst ist es wichtig, Mängel direkt vor Ort beim Reiseleiter zu rügen, um dem Veranstalter die Möglichkeit zu geben, den Mangel zu beheben oder eine gleichwertige Alternative anzubieten. Wenn dies nicht möglich ist, können Reisende selbst Ersatz organisieren und später die Kosten zurückfordern. Wichtig dabei ist, die gesamte Kommunikation mit dem Veranstalter zu dokumentieren und Beweismaterial wie Belege, Fotos oder Zeugenaussagen zu sammeln. Insbesondere bei Mängeln wie Baulärm oder Schmutz ist eine klare Dokumentation und Beweisführung oft schwierig. Nach der Rückkehr müssen Reisende ihre Ansprüche auf Reisepreisminderung oder Schadensersatz schriftlich beim Veranstalter geltend machen, am besten per Einschreiben, um späteren rechtlichen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen. Dies ist innerhalb von zwei Jahren nach Rückkehr möglich, aber es ist ratsam, die Beschwerde so schnell wie möglich einzureichen, um die Dringlichkeit des Anliegens zu unterstreichen.
So sichern Sie Ihre Ansprüche
Die Unterstützung eines Rechtsanwalts kann bei der Erstellung einer Mängelanzeige hilfreich sein. Allerdings ist es im Einzelfall unterschiedlich, ob Reisende als Geschädigte eine Entschädigung in Form von Reisepreisminderung oder Schadensersatz erhalten können. Um eine Vorstellung von der Höhe der möglichen Ausgleichszahlung zu bekommen, kann eine Reisemängeltabelle als Richtlinie dienen. Diese enthält verschiedene Gerichtsentscheidungen mit den darin festgelegten Preisreduzierungen. Die Kemptener-Tabelle oder die Minderungstabelle des ADAC sind die bekanntesten für Pauschalreisen und gelten als Orientierungshilfe, sind aber nicht verbindlich. Die Würzburger-Tabelle ist hingegen speziell für Reisemängel auf Kreuzfahrten konzipiert.
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Wenn die Reiseleistung nicht mit der vereinbarten Leistung im Reisevertrag übereinstimmt, stehen dem Reisenden verschiedene Ansprüche zu. Dazu gehören:
der kostenlose Rücktritt
die Beseitigung des Mangels
die Minderung des Reisepreises
die Kündigung der Reise
die Forderung von Schadensersatz und Schmerzensgeld
Wann ein kostenloser Rücktritt von der Reise möglich ist
Der kostenfreie Rücktritt von einer Reise ist nur in bestimmten Fällen möglich. Einerseits, wenn der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Vertragsschluss um mehr als 8% erhöht. Andererseits, wenn erhebliche Änderungen vorgenommen werden, wie beispielsweise ein anderer Abflugort oder ein anderes Hotel. Auch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe können einen kostenfreien Reiserücktritt ermöglichen. Dabei handelt es sich um seltene Umstände, wie zum Beispiel Streiks, Unwetter oder Pandemien, die vom Reisenden selbst nachgewiesen werden müssen. Pauschalreisende haben das Recht, vom Reiseveranstalter die Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Sollte der Veranstalter nicht tätig werden, können Reisende die Mängel selbst beseitigen und die Kosten dafür vom Veranstalter zurückverlangen.
Minderung des Reisepreises – ein geringer Ausgleich für MängelWenn eine Reise aufgrund von Mängeln nicht wie vereinbart verläuft, kann eine Minderung des Reisepreises beantragt werden. Dabei orientiert sich die Höhe der Minderung an den Umständen des Einzelfalls. Zur Unterstützung können Reisemängeltabellen genutzt werden, die verschiedene Gerichtsurteile auflisten und eine Orientierungshilfe für die Minderungsquote bieten. Die Frankfurter- und Kerpener-Tabelle sind hierbei am bekanntesten. Falls die Reise bereits begonnen hat und erhebliche Mängel auftreten, kann die Reise auch gekündigt werden. Hierbei können beispielsweise Lärmbelästigungen oder eine unerwartete Schließung des Pools als erhebliche Mängel gelten.
Kündigung des Reisevertrags – wenn es nicht auszuhalten ist
Während der Reise kann der Reisevertrag auch gekündigt werden. Dazu muss ein Reisemangel die Reise erheblich beeinträchtigen. Das ist insbesondere bei außergewöhnlichen Umständen, wie Naturkatastrophen, Epidemien oder Krieg der Fall. Wichtig ist, dass der Reisende dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe des Reisemangels gesetzt hat. Unter bestimmten Umständen oder wenn der Reiseveranstalter sich weigert, den Mangel zu beheben, kann von einer Fristsetzung auch abgesehen werden.
Ist die Reise gekündigt, muss der Reisende die bereits erbrachten Reiseleistungen bezahlen. Einen Anspruch auf Bezahlung noch zu erbringender Reiseleistungen hat der Reiseveranstalter nicht. Zudem muss er unverzüglich die Rückreise organisieren. Die Rückreise muss der vertraglich vereinbarten Rückreise gleichwertig sein. Das heißt, dass die Rückbeförderung in Aspekten wie Reisedauer, Reisekomfort und Reisemittel mit der gekündigten Rückreise vergleichbar ist. Entstehen durch die verfrühte Rückbeförderung höhere Kosten, wie etwa Hotelkosten für die Unterbringung des Reisenden, bis ein gleichwertiger Rückflug startet, muss der Reiseveranstalter übernehmen.
Schadensersatz – Entschädigung für´s Aushalten
Zusätzlich zu anderen Forderungen kann auch Schadensersatz verlangt werden. Schäden an Eigentum oder getätigte Ausgaben, wie z.B. für eine Ersatzunterkunft oder Mahlzeiten, können erstattet werden. Gemäß der Verschuldensvermutung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss der Reiseveranstalter beweisen, dass er alles Erforderliche getan hat, um den Schaden zu vermeiden. Wenn die Reise durch den Veranstalter absichtlich vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde, kann auch eine angemessene Entschädigung in Geld für verschwendete Urlaubszeit gefordert werden. Verletzungen oder gesundheitliche Schäden auf ungesicherten Außenanlagen, wie sie häufig am Pool vorkommen, können als typisch gelten und können zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld führen. Dank unserer umfangreichen Erfahrung im Reiserecht sind wir über alle aktuellen Minderungsquoten informiert und können Ihnen dabei helfen, das Beste aus Ihrem Anspruch herauszuholen.
Flugverspätung – Entschädigung für lange Wartezeiten
Gemäß der Fluggastrechteverordnung der EU Nr. 261/2004 haben Fluggäste in der EU, die von einer Flugverspätung betroffen sind, Anspruch auf Verpflegung und Entschädigungszahlung. Ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht, hängt von der Verspätungsdauer bei Ankunft am Zielflughafen ab. Die Höhe der Entschädigung ist nicht vom Ticketpreis abhängig, sondern von der Flugstrecke:
bei einer Kurzstrecke bis zu 1500 Kilometern beträgt die Entschädigung 250 €
bei einer Mittelstrecke bis zu 3500 Kilometern sind es 400 €
bei einer Langstrecke von über 3500 Kilometern sogar 600 €.
Flugannullierung und Nichtbeförderung – Entschädigung bei gestrandeten Passagieren
Fluggäste haben auch bei einer Annullierung ihres Fluges nach der Fluggastrechteverordnung der EU Anspruch auf Entschädigung, Unterstützungs- und Betreuungsleistungen. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Flugstrecke ab:
Bei Kurzstrecken bis zu 1500 Kilometer erhält man 250 €
Bei einer Mittelstrecke bis zu 3500 Kilometer schon 400 €
Bei einer Langstrecke über 3500 Kilometer sind es 600 €.
Die Fluggesellschaft kann von der Zahlungspflicht befreit sein, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen oder eine rechtzeitige Benachrichtigung des Fluggastes erfolgt ist. Bei Nichtbeförderung, die nicht auf die Person, sondern auf organisatorische Gründe der Airline zurückzuführen ist, stehen dem Fluggast ebenfalls Ansprüche zu. Diese gelten, wenn sich der Fluggast 45 Minuten vor Abflug mit gültigem Ticket am Flugsteig eingefunden hat.
Wenn Sie von Flugverspätungen, -annullierungen oder -nichtbeförderungen betroffen sind, können Sie sich von einem Anwalt für Reiserecht unterstützen lassen, um die höchstmögliche Entschädigung zu erhalten.
Meiner Kanzlei bietet Ihnen kompetente Hilfe bei allen Problemen rund um das Reiserecht: Ich berate Sie in allen Belangen rund um
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