Rechtsanwaltskanzlei Matthiessen - Ihre Rechtsanwälte in Aichach, Schrobenhausen und Umgebung

Rechtsanwalt Vertragsrecht & Zivilrecht in Aichach und Umgebung

Ich berate Sie kompetent und umfassend im Vertrags- & Zivilrecht

Die Fülle an vertraglichen Möglicheiten

Im Privatrecht gilt Vertragsfreiheit – beide Parteien können die Verträge so gestalten wie sie wollen. Der Brötchenkauf beim Bäcker ist einfach – doch mit individuellen Regelungen die Verträge auf die Interessen der Parteien zugeschnitten werden. Ob von der Lieferbedingungen über Sicherheiten bis zu Mängelgewährleistung – es gibt eine Fülle an vertraglichen Möglichkeiten. Dadurch kann ein Anwalt die besonderen Bedürfnisse in eine individuelle Vertragsform gießen.

Was umfasst das Vertragsrecht?

Das Vertragsrecht beinhaltet sämtliche juristischen Regelungen, die im Zusammenhang mit Verträgen stehen. Allerdings ist das Vertragsrecht nicht einheitlich geregelt. Besondere Vorschriften gelten vor allem in speziellen Konstellationen, beispielsweise bei Verträgen zwischen Unternehmen, im Rahmen von Arbeitsverhältnissen oder bei Verträgen mit Bezug zum Ausland. Das Rechtsgebiet kann jedoch grob in drei Bereiche aufgeteilt werden:

  • Fragen rund um das Zustandekommen des Vertrags, einschließlich des Vertragsschlusses und der Vertragsgestaltung

  • Bestimmungen zur Vertragsabwicklung, die die Erfüllung der einzelnen Vertragsinhalte betreffen.

  • Regelungen zu den Rechtswirkungen und Vertragsverletzungen, einschließlich der Bestimmungen zu Verboten und Vertragsstrafen.

Die Grundlage: Ein Vertrag

Als zentraler Anknüpfungspunkt im Vertragsrecht gilt der Vertrag, für den sämtliche Regelungen im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt sind. Diese allgemeinen Regelungen gelten für alle vertraglichen Vereinbarungen, einschließlich der besonderen Verträge im Schuldrecht und dinglichen Verträge im Sachenrecht. Darüber hinaus gibt es spezielle Gesetze für Händler, wie das Handelsgesetzbuch (HGB), und für Aktiengesellschaften, wie das Aktiengesetz (AktG).

Ein Vertrag kommt zustande, wenn sich mindestens zwei Parteien durch übereinstimmende Willenserklärungen einigen. Diese Einigung muss jedoch nicht immer schriftlich erfolgen, sondern kann auch mündlich oder konkludent erfolgen. Es ist jedoch empfehlenswert, Verträge schriftlich abzuschließen, um die spätere Beweisbarkeit zu erleichtern. Die Vertragsparteien müssen in jedem Fall geschäftsfähig sein, was von der Volljährigkeit abhängt. Minderjährige können jedoch in einem bestimmten Rahmen Geschäfte abschließen, während geistige Krankheiten die Geschäftsfähigkeit beeinträchtigen können.

Sollte eine Vertragspartei nicht geschäftsfähig sein oder andere Hindernisse bestehen, können sich die Parteien vertreten lassen. Der Stellvertreter schließt den Vertrag dann für und gegen den Vertretenen ab.

Wenn Sie Fragen oder Probleme bei der Vertragsgestaltung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten Sie und erstellen Ihren Vertrag, um rechtliche Risiken durch klare Regelungen zu vermeiden.

Hilfe zur Vertragserstellung

Ihre Rechte und Pflichten im Schuldrecht

Durch einen Vertrag entsteht ein Schuldverhältnis, das durch Rechte und Pflichten für die Vertragsparteien charakterisiert ist. Im Falle des Brötchenkaufs hat der Käufer die Pflicht, den Kaufpreis zu bezahlen, während er das Recht auf die Übereignung eines Brötchens hat. Aufgrund der Privatautonomie können die Parteien frei entscheiden, ob und wie sie sich vertraglich binden wollen. Der genaue Inhalt des Vertrags wird ausschließlich durch die Vereinbarung der Vertragsparteien bestimmt, gemäß der Vertragsfreiheit. Allerdings hat der Gesetzgeber im Besonderen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmte Vertragstypen geregelt, an denen man sich orientieren kann. Dazu gehören: 

  • Veräußerungsverträge wie Kauf, Tausch und Schenkung

  • Gebrauchsüberlassungsverträge wie Miete, Pacht, Leihe und Darlehen

  • Dienstleistungs- und Herstellungsverträge wie Dienst, Werk und Geschäftsbesorgung

  • Sicherungsverträge wie Bürgschaft, Anerkenntnis und Vergleich.

Je nach Art des Vertrags gibt es unterschiedliche Möglichkeiten der Erfüllung. Ein Kaufvertrag wird beispielsweise durch Übereignung des Kaufgegenstands erfüllt, während ein Werkvertrag durch die Fertigstellung des Werks erfüllt wird. Die Parteien können hinsichtlich Zeit und Ort der Leistungserbringung jedoch beliebig abweichen.

Komplizierte Vertragskonstellationen? Wenn verschiedene Verträge miteinander verwoben sind, kann es schwierig sein, den Überblick über die eigenen vertraglichen Rechte und Pflichten zu behalten. Kontaktieren Sie mich  jetzt, um Hilfe bei der Vertragsgestaltung und -analyse zu erhalten und rechtliche Risiken zu vermeiden.

Unzulässige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Gewisse Vereinbarungen können ungültig sein, besonders wenn der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (insbesondere gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) bei „Schwarzarbeit“) oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nicht wirksam sind. Die AGB-Rechtsprechung gilt immer dann, wenn vorformulierte Vertragsbedingungen in einen Vertrag eingebunden werden. Solche Klauseln sind ungültig, sofern sie eine Partei unangemessen benachteiligen. Dies ist besonders relevant im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Hier hat der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch einen Katalog von einschlägigen, unzulässigen Klauseln erstellt.

Haben Sie unfaire AGB in Ihrem Vertrag? Oftmals sind diese ungültig. Wir prüfen jede Klausel für Sie. Rufen Sie  jetzt an, um unnötige Zahlungen zu vermeiden.

Unerfüllte Vereinbarungen: Was bei Leistungsstörungen zu beachten ist 

Wenn es bei der Vertragserfüllung zu Problemen kommt, spricht man von Leistungsstörungen. Eine Leistungsstörung tritt insbesondere dann auf, wenn eine geschuldete Leistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird. Dabei ist ein Mangel gegeben, wenn die Leistung nicht der Parteivereinbarung oder dem Üblichen entspricht. Wenn eine Leistung nach Fälligkeit nicht erbracht wird, stehen dem Vertragspartner verschiedene Rechte wie Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz zu. Außerdem sind im Vertragsverhältnis auch andere Rechtsgüter wie Gesundheit oder Eigentum geschützt. Beachten Sie jedoch, dass in manchen Fällen Fristen oder Mahnungen erforderlich sind.
Wenn Ihre Kaufsache mangelhaft ist oder das bestellte Werk von der Vereinbarung abweicht, haben Sie das Recht auf Gewährleistung und sollten nicht zögern, Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Verträge über Sachen

Die Regelungen des Sachenrechts sind ein bedeutender Bestandteil des Zivilrechts und betreffen die Rechtsbeziehungen von Sachen wie deren Nutzung und Veräußerung. Wesentliche Vorschriften dazu finden sich im BGB, ergänzt durch spezielle Gesetze wie dem WEG. Dabei werden bewegliche Sachen (z.B. Brötchen), unbewegliche Sachen (wie Grundstücke), grundstücksgleiche Rechte (z.B. Wohneigentum) und Rechte wie Nießbrauch und Pfand unterschieden. Diese unterliegen den sogenannten PASTA-Grundsätzen:

  • Publizität 

  • Absolutheit 

  • Spezialität 

  • Typenzwang

  • Abstraktion

Diese Grundsätze stellen sicher, dass die Rechtsverhältnisse für jeden bindend sind und somit absolut, im Gegensatz zu Verträgen, welche nur für die beteiligten Parteien verbindlich sind. Die Einhaltung dieser Grundsätze schützt das Eigentum des Eigentümers und gewährleistet, dass die Rechte an Sachen nur in gesetzlich definierten Fällen übertragen werden können.

Unterschied von Eigentum und Besitz

Es gibt einen Unterschied zwischen Eigentum und Besitz. Eigentum bedeutet, dass man die Sache besitzt, während Besitz bedeutet, dass man sie tatsächlich hat. Zum Beispiel kann der Sohn das Auto des Vaters besitzen, wenn er es fährt, aber der Eigentümer ist der Vater, wenn das Auto auf ihn zugelassen ist. Ähnlich muss auch zwischen der vertraglichen und dinglichen Einigung beim Vertragsabschluss unterschieden werden. Wenn man zum Beispiel ein Brötchen beim Bäcker kauft, ist man noch nicht automatisch Eigentümer. Der Verkäufer muss es erst an den Käufer übergeben. Die Rechte und Pflichten im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis hängen von den vertraglichen Bedingungen ab. Dazu gehören insbesondere:

  • das Nießbrauchrecht

  • das Pfandrecht

  • das Anwartschaftsrecht

  • das Sicherungsrecht

  • das Hypothekenrecht

  • die Grundschuld

Da es sich um wertvolles Vermögen handelt, ist Vorsicht geboten. Wir bieten rechtliche Beratung, um Sie bei der Eintragung von Hypotheken/Grundschulden im Grundbuch oder beim Anwartschaftsrecht und Sicherungseigentum beim Autokauf zu unterstützen.

Internationale Verträge

In einer globalisierten Welt haben Verträge zunehmend einen internationalen Bezug. Die Rechtsordnung eines ausländischen Landes kann aus verschiedenen Gründen anwendbar sein, z.B. aufgrund der Herkunft der Vertragsparteien, dem Ort der Leistung oder anderen Umständen. Das internationale Privatrecht hat die Aufgabe zu bestimmen, welches Recht auf den Vertrag anwendbar ist. Hierbei sind europäische Gesetze wie die Römischen Verträge (Rom I-III), die EuGVO/Brüssel-I-VO oder das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) sowie internationales Recht wie das UN-Kaufrecht (CISG) zu beachten. Wenn die betroffenen Länder der Konvention beigetreten oder den bilateralen Vertrag ratifiziert haben, ist das internationale Recht direkt vollstreckbar. Es kann jedoch kompliziert werden, da formelle Regelungen und inhaltliche Bestimmungen möglicherweise verschiedenen Gesetzen unterliegen können. Bei der Abwicklung von Verträgen können auch unterschiedliche Rechtsordnungen für einzelne Sachen infrage kommen. Dies erhöht das Haftungsrisiko erheblich. 

Unsere Beratung hilft Ihnen bei der Vertragsgestaltung und -abwicklung im internationalen Handel, damit Sie gut vorbereitet sind.

Wie läuft die rechtliche Durchsetzung ab?

Ansprüche aus Verträgen können gerichtlich und außergerichtlich durchgesetzt werden. Die gerichtlichen Verfahren sind der Zivilprozess und das Mahnverfahren. Zivilprozesse finden vor den ordentlichen Gerichten statt. Der Instanzenzug beginnt je nach Streitwert vor dem Amtsgericht (AG) oder Landgericht (LG). Darauf folgen die Oberlandesgerichte (OLG). Das höchste Zivilgericht ist der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Der Beklagte und der Kläger sind die Herren des Verfahrens. Sie können ein Verfahren auch durch einen Vergleich vorzeitig beenden. Kommt es zu einem Urteil, stehen mehrere Rechtsbehelfe, wie Berufung und Revision, zur Verfügung. Zahlungsansprüche können aber auch durch ein Mahnverfahren geltend gemacht werden. Daneben gibt es auch außergerichtliche Methoden der Streitschlichtung, wie Schiedsverfahren oder Mediation. Erhält der Kläger durch das Urteil einen vollstreckbaren Titel, ist dieser durch das Vollstreckungsverfahren durch staatliche Vollstreckungsorgane, etwa der Gerichtsvollzieher, durchzusetzen.

Wenn Sie Hilfe bei der Durchsetzung von Forderungen benötigen oder eine ungerechtfertigte Forderung erhalten haben und einen Beschluss anfechten möchten, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. 

Am Puls der Rechtsprechung

Wir haben aus unserer Erfahrung festgestellt, dass es in der Gerichtsbarkeit ständig zu Auseinandersetzungen über Verträge kommt. Kürzlich musste der Bundesgerichtshof (BGH) über die Geschäftspraxis mehrerer Banken entscheiden und urteilte, dass die Gebührenanpassung durch Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Zustimmung des Kunden unzulässig ist. Somit haben Bankkunden das Recht auf Rückzahlung überhöhter Entgelte.

Der VW-Dieselskandal bleibt auch weiterhin ein kontroverses Thema. Mehrere Eigentümer von gebrauchten VW-Fahrzeugen hatten geklagt, aber der BGH entschied, dass ihre Ansprüche verjährt seien. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren war bereits vor Einreichung der Klage abgelaufen. Es war entscheidend, wann die einzelnen Kläger Kenntnis von ihrem Anspruch erlangten. Es muss dabei zwischen Neuwagenkäufern und Gebrauchtwagenbesitzern unterschieden werden.

Falls Sie sich fragen, ob ein neues Grundsatzurteil auch auf Ihren Fall anwendbar ist oder Fragen zur Gültigkeit Ihrer bestehenden Verträge haben, können wir Ihnen möglicherweise weiterhelfen.

Unsere Tätigkeit für Sie

Mein Tätigkeitsbereich für Vertrags- und Zivilrecht erstreckt sich auf die umfassende Beratung und Vertretung in allen Belangen dieses Rechtsgebiets. Aufgrund der ständigen Aktualisierung von Verordnungen, Reformen und Rechtsprechung gestaltet sich das Verwaltungsrecht oft dynamisch und unübersichtlich. Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung, um sicherzustellen, dass Sie auf der rechtlich sicheren Seite stehen. 

  • Generelle Aufgaben

    • Verträge auf Wirksamkeit prüfen

    • Verträge erstellen

    • AGB verfassen und prüfen

    • Vorgehen gegen vertragliche Pflichtverletzungen

    • Rechtslage bei Nichterfüllung von Verträgen klären

    • Prüfen von Schadenersatzansprüchen

    • Verzugsschaden geltend machen

    • Vertretungsberechtigung prüfen

    • Vertragliche Sach- und Rechtsmängel geltend machen

    • Verträge rückabwickeln

    • Haftungsfragen bei Sachmängeln klären

    • Rechtmäßigkeit einer Vertragskündigung prüfen

    • Herausgabeansprüche prüfen

  • Schuldrecht

    • Veräußerungsverträge

      • Schenkungsvertrag

      • Tauschvertrag

      • Kaufvertrag

    • Gebrauchsüberlassungsverträge

      • Mietvertrag

      • Pachtvertrag

      • Leihvertrag

      • Darlehen

      • Leasing

    • Leistung von Diensten und Herstellung von Gewerken

      • Dienstvertrag

      • Werkvertrag

      • Geschäftsbesorgungsvertrag

    • Sichernde Verträge

      • Bürgschaft

      • Anerkenntnis

      • Vergleich

    • Erstellung von AGB

  • Sachenrecht

    • Verfügungsvertrag

  • Familienrecht

    • Eheverträge 

    • Partnerschaftsverträge

    • Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

  • Erbrecht

    • Testament 

    • Erbvertrag

    • Wirksamkeit von Verträgen nach dem Tod

  • Finanzwesen

    • Finanzkontrakt

    • Kreditvertrag

    • Sicherungsvertrag

    • Versicherungsvertrag

  • Internationale Verträge


Unsere Angebote im Bereich des Vertrags- und Zivilrechts helfen Ihnen dabei, das Beste aus Ihren Verträgen und anderen relevanten Gebieten herauszuholen. Sie müssen sich nicht selbst in die jeweiligen Sachverhalte vertiefen.Ich arbeite gemeinsam mit Ihnen und erarbeite auf Basis Ihrer Vorstellungen und unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze die gewünschten Regelungen. So können Sie sicher sein, dass Sie das Optimum aus Ihren Verträgen und anderen Rechtsbereichen herausholen.

Häufige Fragen (FAQ)

Im Allgemeinen können Verträge in beliebiger Form abgeschlossen werden. Das bedeutet, dass auch eine mündliche Vereinbarung, ein Handschlag oder sogar ein Nicken eine verbindliche Wirkung haben können. Bestimmte Vertragsarten wie beispielsweise der Immobilienkauf oder ein Verbraucherdarlehensvertrag müssen jedoch schriftlich oder notariell beurkundet werden.
Grundsätzlich sind Minderjährige nicht berechtigt, Verträge abzuschließen. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn der Vertrag lediglich rechtlich vorteilhaft für den Minderjährigen ist, durch sein Taschengeld bezahlt werden kann oder im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit liegt. Die Erziehungsberechtigten können jedoch entweder die Verträge genehmigen oder ablehnen.
Im Zivilrecht ist die Selbstbestimmung der Parteien – die Privatautonomie – ein bedeutendes Prinzip. Dies bedeutet, dass die Vertragsparteien selbst entscheiden können, ob sie sich vertraglich binden wollen und was die Bedingungen des Vertrages sind. Allerdings können gesetzliche Vorschriften diese Freiheit einschränken, um Verbraucher zu schützen.
Sofern Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen und dadurch eine unangemessene Benachteiligung für eine Vertragspartei entsteht, sind sie unwirksam. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es eine Liste von verbotenen Vertragsinhalten gegenüber Verbrauchern. Falls die AGB unwirksam sind, bleibt der Vertrag ohne diese AGB bestehen.
Mängelgewährleistungsrechte wie Nachbesserung, Rücktritt und Schadensersatz setzen einen Mangel voraus. Ein Mangel liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der Sache oder Leistung von der Soll-Beschaffenheit negativ abweicht. Die Soll-Beschaffenheit ergibt sich entweder aus dem Vertrag oder aus den Umständen.
Im Falle einer Leistungsstörung stehen dem Leistungsempfänger verschiedene Mängelgewährleistungsrechte zur Verfügung, darunter insbesondere das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung, Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme sowie Schadensersatz. In der Regel muss der Leistende jedoch eine Frist gesetzt werden, um diese Rechte geltend machen zu können.
Das Eigentum stellt das Recht dar, über eine Sache nach eigenem Ermessen zu verfügen. Im Gegensatz dazu beschreibt der Besitz den tatsächlichen Zustand der Kontrolle über die Sache. Es ist möglich, dass Eigentum und Besitz an einer Sache voneinander abweichen. Beispielsweise bleibt der Verleiher Eigentümer einer Sache, während der Entleiher Besitzer wird.
Der Kauf allein führt nicht zur Übertragung des Eigentums an der Sache. Dafür ist ein zusätzlicher Vertrag erforderlich, der als Übereignungsvertrag bezeichnet wird. In der Regel wird dies jedoch als selbstverständlich angesehen. Wenn jedoch Waren geliefert werden, entsteht ein Kaufvertrag, bevor die Ware beim Empfänger eintrifft.
Wenn Parteien aus verschiedenen Staaten Verträge schließen, kann es zu Kollisionen zwischen verschiedenen Rechtsordnungen kommen. Um dieses Problem zu lösen, können sich die Parteien vertraglich darauf einigen, welche Rechtsordnung für den Vertrag gilt. Falls eine solche Vereinbarung fehlt, wird das anwendbare Recht durch internationale Verträge, Konventionen oder Abkommen bestimmt.
Wenn ein Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, kann beim zuständigen Mahngericht ein Mahnverfahren eingeleitet werden. Im Mahnverfahren wird jedoch nicht geprüft, ob der Anspruch tatsächlich besteht, sondern nur, ob der Vortrag schlüssig ist. Sollte der Schuldner dem Mahnbescheid widersprechen, muss der Anspruch in einem regulären Zivilprozess vor Gericht verhandelt werden.

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