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In jedem wirtschaftlichen Vorgang spielt der Händler eine große Rolle. Durch die Handelspraxis hat sich im Laufe der Zeit das Handelsrecht als ein Sonderrecht für Händler gebildet. Dies gibt Händlern größere Vertragsfreiheiten. Hierbei sind insbesondere Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes und des Vertragsrechts unter Kaufleuten (also B2B, business to business) relevant.
Damit Sie den Überblick behalten, was alles rechtlich möglich ist, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt mit Rat und Tat zur Seite.
Das Handelsrecht ist das Sonderrecht der Kaufleute. Zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), welches grundsätzlich das Recht unter Privatpersonen regelt, können sich Kaufleute zusätzlich auch auf das Handelsgesetzbuch (HGB) berufen. Im internationalen Kontext gilt das UN-Kaufrecht (CISG). Weiterhin sind gewohnheitsrechtliche Bestimmungen und der Handelsbrauch rechtsverbindlich, obwohl sie keine gesetzliche Grundlage haben. Darüber hinaus werden zum Handelsrecht besondere Regelungen in der Zivilprozessordnung (ZPO), im Gesellschafts-, Bank-, Kapitalmarkt-, Börsen-, und Wertpapierrecht gezählt.
Zentraler Anknüpfungspunkt ist der Begriff des Kaufmanns. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Sowohl juristische als auch natürliche Personen können Kaufmann sein.
Juristische Personen sind allein durch ihre Gesellschaftsform so genannte Formkaufmänner:
Auch natürliche Personen können entweder durch ihre Funktion, zum Beispiel als Prokurist, oder mittels ihrer kaufmännischen Tätigkeit Kaufmänner sein. Dies ist insbesondere bei Absatzmittlern, wie Handelsmarklern beziehungsweise Handelsvertretern oder Kommissionären der Fall. Welche Art der Absatzvermittlung vorliegt ist je nach Vertragsgestaltung abzugrenzen. So handeln Vertragshändler und Franchisenehmer auf eigene Rechnung. Handelsvertreter treten im fremden Namen gegen Provision auf.
Maßgeblich ist vor allem, ob die Person im Handelsregister entsprechend eingetragen ist oder ob der Betrieb aufgrund seiner Größe oder Organisation als kaufmännisch gilt.
Als Kaufmann bezeichnet man aber nicht nur die klassischen Händler. Kaufmann ist auch ein Anbieter von Dienstleistungen oder ein in der so genannten Urerzeugung tätiger Unternehmer. Unter Urerzeugung versteht man dabei die Gewinnung von Gütern aus der Natur wie bei der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Fischerei, dem Bergbau oder in Steinbrüchen.
Ein Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert. Die sogenannten freien Berufe, wie etwa Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte oder Architekten, sind davon ausgenommen. In Einzelfällen kann die Abgrenzung also schwierig sein und bedarf genauer Auslegung des Tätigkeitskontextes. Als Kaufmann muss man sich im Handelsregister eintragen, welches beim örtlichen Amtsgericht (AG) geführt wird. Es wird öffentlich geführt, sodass jeder den Firmeninhaber, Gesellschafter, Haftungsmassen, Bevollmächtigungen, ggf. Kapital und Satzungen einsehen kann.
Das Handelsrecht gibt den Kaufleuten mehr Freiheiten. Dies zeigt sich insbesondere im Kaufrecht an einer umfangreicheren Vertragsfreiheit. Der Handel unter Kaufleuten kann so etwa durch die Abbedingung von Formvorschriften – also gesetzliche Vorgaben, von denen abgewichen werden kann – verkürzte Fristen oder Bestimmung von Lieferbedingungen vereinfacht werden. Gute Beispiele dafür sind die Mängelrüge bei Mängelgewährleistungsrechten oder das kaufmännische Bestätigungsschreiben im Nachgang zur Vertragsgestaltung. Ein Schweigen des Händlers kann hier als Bestätigung beziehungsweise Zustimmung gewertet werden. Es ist also entscheidend, dass Kaufleute im Handelsrecht versiert sind, um ihre Ansprüche nicht zu verpassen.
Auch bei der Gestaltung von Vertragsvorlagen ist dem Kaufmann mehr Freiheit eingeräumt. Insbesondere umfangreiche und Rahmenverträge auf mehreren Ebenen bei joint ventures, Kooperations- und Lizenzverträgen zeichnen das Handelsrecht aus. Anders als im Umgang mit dem Verbraucher (Business to Customer, Abk. B2C) hat er auch mehr Möglichkeiten bei der Vertragsgestaltung hinsichtlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Aber auch wenn bestimmte Verbote von AGB-Klauseln in der Beziehung unter Kaufleuten (Business to Business, Abk. B2B) nicht gelten, so ist eine unangemessene Benachteiligung laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) weiterhin nicht erlaubt. AGB, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, sind unwirksam.
Der gewerbliche Rechtsschutz garantiert einen fairen Wettbewerb unter Unternehmern und Verbrauchern. Es teilt sich auf in den Schutz geistigen Eigentums und vor unlauterem Wettbewerb. Neben Waren ist auch das geistige Eigentum wertvoll. So gehören die Identität von Unternehmen, das Design ihrer Produkte oder ihre Marken und Patente zum geistigen Kapital. Deren Schutz ist die Aufgabe des gewerblichen Rechtsschutzes. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist die zuständige Behörde, bei der Patente beantragt und Beschwerden eingereicht werden können. In den Bundesländern gibt es weitere Patentinformationszentren (PIZ), die mit dem Bundesamt zusammenarbeiten. Dabei sind weitere Gesetze anzuwenden, je nachdem, um welchen Inhalt es geht.
Auf der anderen Seite sind auch Dritte vor Unternehmen geschützt. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet ein zwielichtiges Auftreten und will so für Rechtssicherheit durch Rechtsklarheit sorgen. Unbilliges Verhalten liegt etwa dann vor, wenn ein Unternehmer vortäuscht, eigentlich Verbraucher zu sein, um so Schutzvorschriften umgehen zu können, oder falsche Rabatte anpreist, um Kunden zu gewinnen.
Bei Verletzungen des Markenrechts, Patentrechts oder des Wettbewerbsrecht können Abmahnungen versendet werden. Sie haben gegenüber Klagen den Vorteil, dass sie schneller, kostengünstiger und direkter den Schädiger treffen. Ziel einer solchen Abmahnung ist eine außergerichtliche Einigung, bei der der Verletzter die künftige Unterlassung erklärt und der Geschädigte eine Ausgleichszahlung oder Schadensersatz erhält. Kommt keine Einigung zustande, kann vor dem örtlichen Landgericht (LG) auf Unterlassung geklagt werden. Aufgrund des Anwaltszwangs müssen die Parteien dort anwaltlich vertreten werden.
Als Rechtsanwalt berate und vertrete ich Sie in allen Belangen des Handelsrechts: von AGB und Vertragsgestaltung bis hin zum gewerblichen Rechtsschutz. Ständige neue Handelsbräuche, Reformen und aktuelle Rechtsprechung machen das Handelsrecht so dynamisch und unübersichtlich. Mit meiner Beratung sind sie auf der rechtlich sicheren Seite. Durch meine langjährige Praxiserfahrung haben Sie mit mir einen kompetenten und diskreten Partner an Ihrer Seite. Unsere Tätigkeit für Sie umfasst dabei folgende Leistungen:
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