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Ihre Kanzlei Rechtsanwalt Matthiessen. Immer für Sie da
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Stadtplatz 26
86551 Aichach
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Das Wohneigentum wird ebenso wie bei freistehenden Immobilien im Grundbuch eingetragen, wobei das Eigentumsrecht des BGB gilt und insbesondere das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) von Bedeutung ist. Ein charakteristisches Merkmal von Eigentumswohnungen in einem Mehrfamilienhaus ist die Bildung einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die das Gemeinschaftseigentum, wie den Grund und Boden, eine zentrale Heizung oder einen gemeinsamen Garten, verwaltet und über dessen Angelegenheiten auf der Eigentümerversammlung entscheidet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Immobilie selbst verwalten oder einen externen Hausverwalter beauftragen, der einen Wirtschaftsplan, eine Jahresabrechnung und einen Vermögensbericht erstellt.
Haben Sie Probleme bei der Eigentümerversammlung? Ich stehe Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite, um Ihre Interessen in der Wohneigentümergemeinschaft durchzusetzen.
Wie funktioniert das Verfahren?
Wollen Sie als Vermieter die Miete erhöhen, so müssen sie verschiedene Rahmenbedingungen beachten, um Streitigkeiten im Rahmen des Mieterhöhungsverfahren vorzubeugen. Neben den Sperrfristen zur Mieterhöhung, müssen Sie auch Klagefristen einhalten. Hat der Mieter der Anpassung nicht zugestimmt, kann der Vermieter die Erhöhung durch ein Urteil versuchen zu erzwingen. Hierzu muss er den Mieter vor Gericht verklagen. Das zuständige Gericht richtet sich nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Bei Klagen im Wohnraummietverhältnis ist ausnahmsweise das Amtsgericht die erste Instanz. In den übrigen Fragen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Streitwert. Übertrifft dieser 5.000 EUR, ist das Landgericht zuständig. Der Prozess verläuft nach den Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO). Das Makler- und Nachbarrecht wird ebenfalls vor den ordentlichen Gerichten verhandelt. In vielen Bundesländern muss zuvor eine Schlichtungsstelle konsultiert werden. Darauf verweist das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO) in Verbindung mit den landesrechtlichen Gesetzen für Amtsschlichtung.
Wie läuft die Räumung ab?
Zahlt der Mieter keine Miete, oder liegen andere Kündigungsgründe wie etwa die Eigenbedarfskündigung vor, kann der Vermieter durch ein Kündigungsschreiben das Mietverhältnis auflösen. So kann er um Aufschiebung wegen besonderer Härte bitten, die der Vermieter berücksichtigen muss. Verbleibt der Mieter aber widerrechtlich in der Wohnung (auch als Mietnomaden bekannt), kann der Eigentümer ihn auf Räumung verklagen. Bei einer Eigenbedarfskündigung kann der Mieter Widerspruch einlegen. Räumungsverfahren werden von den Gerichten vorrangig behandelt. Bei besonderen Umständen, wie Lebensgefahr oder Hausbesetzung, kann ein Räumungstitel ohne Räumungsklage erwirkt werden. Dadurch kann der Vermieter die Wohnung per Gerichtsvollzieher zwangsräumen lassen. Auch die sogenannte Berliner Räumung – lediglich das Austauschen des Schlosses – ist zulässig.
Als Anwalt stehe ich Ihnen in allen Angelegenheiten des Miet- und Wohneigentumsrechts zur Verfügung. Die stetig fortschreitende Rechtsprechung und die kontinuierlichen Gesetzesreformen machen das Mietrecht zu einem dynamischen und komplexen Bereich. Unsere umfassende Beratung garantiert Ihnen eine rechtlich sichere Basis. Meine Tätigkeiten umfassen unter anderem:
Wohnraum- und Gewerberaummietverhältnisse
Gestaltung und Prüfung von Mietverträgen (Vermieter und Mieter)
Rechtsberatung
Rechtsbeistand bei
Kündigung
Mängeln
Mieterhöhung
Zahlungsklagen
Räumungsklagen
Vertretung im Prozess
Wohnungseigentumsrecht
Überprüfung und Anfechtung von Beschlüssen auf Wohnungseigentümerversammlung
Durchsetzung und Abwehr von Rückbauverlangen
Forderungsdurchsetzung
Maklerrecht
Für Makler
Gestaltung von Maklerverträgen
Rechtsberatung
Durchsetzung von Provisionsansprüchen
Abmahnung von Wettbewerbern
Verteidigung bei Abmahnung
Für Maklerkunden
Gestaltung von Maklerverträgen
Abwendung von Provisionsansprüchen
Rechtsberatung
Immobilienrecht
Beratung bei Kauf und Verkauf
Kaufvertrag prüfen
Minderung des Kaufpreises bei Mängeln
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
Rückabwicklung des Kaufvertrags
Due Diligence für Investoren
Leistungen rund ums Mieten und Vermieten aus einer Hand.
Der Mieter kann bis spätestens zwei Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses Widerspruch gegen die Eigenbedarfskündigung beim Vermieter einlegen. Später kann der Mieter noch einen Härtefall geltend machen. Ob ein Härtefall vorliegt, hängt von der Situation des Mieters ab. Ein vorgetäuschter Eigenbedarf kann angefochten werden.
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