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Ihre Kanzlei Rechtsanwalt Matthiessen. Immer für Sie da
Adresse
Stadtplatz 26
86551 Aichach
Öffnungszeiten
Mo – Fr: 09:00-17:00 Uhr
Vor der Räumungsklage: Kündigung
Fristlose Kündigung, wenn ein Mieter das Mietverhältnis schwerwiegend verletzt (z. B. durch Mietschulden von mindestens zwei Monatsmieten oder ständige unpünktliche Mietzahlungen)
Bei treuen Mietern müssen die gesetzlich anerkannten Kündigungsgründe (wie Eigenbedarf oder wirtschaftliche Verwertung) beachtet werden
Gesetzliche Kündigungsfristen: drei Monate bei einer Wohndauer von bis zu fünf Jahren, sechs Monate bei einer Wohndauer von mehr als fünf Jahren und neun Monate bei einer Wohndauer von mehr als acht Jahren.
Zeitraum
Die konkrete Dauer einer Zwangsräumung kann nicht vorhergesagt werden, da sie vom Einzelfall abhängt.
Zeitraum zwischen dem vollstreckbaren Räumungsurteil und dem endgültigen Auszug kann zwischen zwei Monaten und einem Jahr liegen.
Räumungsurteil
Es bedarf eines rechtskräftigen Urteils, das von einem Amtsgericht oder Landesgericht ausgesprochen wird, bevor es zu einer Räumung kommt.
Räumungstitel vollstrecken
Ein Räumungstitel wird ausgestellt, sobald das vollstreckbare Urteil vorliegt. Der Gerichtsvollzieher wird damit beauftragt, die Wohnung zu räumen.
Es ist wichtig, dass alle Mitbesitzer namentlich genannt werden, damit der Räumungstitel gegen alle Mitbesitzer vollstreckt werden kann. Ehepartner, Lebenspartner und Mitbewohner gelten grundsätzlich als Mitbesitzer.
Wenn der Vermieter erst während der Zwangsräumung von Mitbesitzern erfährt, kann eine einstweilige Verfügung gemäß § 940a II Zivilprozessordnung (ZPO) Abhilfe schaffen.
Achtung vor Selbstjustiz!
Wenn Vermieter ohne gültigen Räumungstitel Zutritt zur Wohnung verschaffen, kann dies teuer werden. Ein solches Vorgehen kann als verbotene Eigenmacht nach § 858 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und unerlaubte Selbsthilfe § 229 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gewertet werden, und der Vermieter muss für entstandene Schäden haften.
Die Zwangsräumung
Die Durchführung einer Zwangsräumung beginnt mit der Setzung einer vierwöchigen Frist durch den Gerichtsvollzieher. Sollte der Mieter die Frist nicht einhalten, kann der Räumungstitel vollstreckt werden.
Die Wohnung wird geöffnet, die Schlösser werden ausgetauscht und ein Umzug wird angeordnet, wodurch der Vermieter wieder in Besitz der Wohnung ist.
Bei der sogenannten Berliner Räumung wird nur das Schloss ausgetauscht. Der Vermieter spart sich dadurch den Vorschuss für Liefer- und Lagerkosten an den Gerichtsvollzieher zu zahlen
Kosten
Die Kosten für eine Räumung belaufen sich auf ca. 3.000 € für den Schlüsseldienst und die Spedition.
Die Gerichtskosten hängen vom Streitwert ab, der sich nach dem Zwölffachen der Jahreskaltmiete richtet. Sie betragen etwa 700 € zuzüglich der Kosten für einen Rechtsanwalt.
Diese Kosten können nach Abschluss des Prozesses vom Mieter zurückverlangt werden. Falls der Mieter zahlungsunfähig ist, erhält der Vermieter einen Titel über die Kosten, aus dem 30 Jahre vollstreckt werden kann.
Nach der Räumung kommt die Renovierung
Oft sind umfangreiche Renovierungsarbeiten erforderlich, die nicht nur Schönheitsreparaturen umfassen.
Diese Sanierungsarbeiten können vom Vermieter mithilfe eines erfahrenen Anwalts vor Gericht geltend gemacht werden.
Als Vermieter kann eine Räumung ein langwieriger und teurer Prozess sein. Ich bin erfahren im Mietrecht und stelle sicher, dass das Verfahren so kosteneffizient und stressfrei wie möglich verläuft. Sobald Sie zu einem Erstberatungsgespräch in meine Kanzlei kommen, wird Ihre Wohnung bald wieder in guten Händen sein. Mit mir an Ihrer Seite läuft alles rechtlich korrekt!
Ich berate und begleite Sie von Anfang an: Wenn es noch ein bestehendes Mietverhältnis gibt, sorgen wir für eine wirksame Kündigung! Wenn Sie bereits gekündigt haben, aber der Mieter nicht ausziehen will, helfen wir bei der Erstellung der Räumungsklage! Wenn die Räumung bevorsteht, aber Sie sich um die Kosten sorgen, behalte ich den Durchblick über die Finanzen und kümmere mich um die Rückgewinnung.
Zögern Sie nicht und überlassen Sie den Zustand Ihrer Immobilie nicht dem Zufall!
Zunächst ja. Die Gerichtskosten, die Anwaltskosten, sowie die Kosten für die Zwangsräumung trägt der Vermieter. Er kann die Kosten im Anschluss vom Mieter zurückverlangen. Der Vermieter hat 30 Jahre Zeit den Anspruch geltend zu machen.
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