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Rechtsanwaltskanzlei Matthiessen - Ihr Rechtsanwalt in Aichach, Schrobenhausen und Umgebung

Rechtsanwalt Matthiessen Aichach - Erbvertrag und Testament erstellen

Ich berate Sie kompetent und umfassend im Erbrecht

Das Erbe nicht dem Zufall überlassen: Wie Sie ein Testament erstellen

Sind Sie daran interessiert, ein Testament aufzusetzen und Ihren Nachlass zu regeln, um die Erbfolge nicht dem Zufall zu überlassen und Steuern zu sparen? In Deutschland wird täglich geerbt, und oft kommt es vor, dass ganze Familien um das Erbe streiten, wenn ein Erblasser verstorben ist. Sie können jedoch Ärger und Streit vermeiden, indem Sie Ihr Erbe nicht dem Zufall überlassen und ein Testament (auch als letztwillige Verfügung bekannt) errichten. Wenn kein Testament vorhanden ist, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Erbfolge.
Wenn Sie jedoch ein Testament erstellen, haben Sie das Recht, zu bestimmen, wer wie viel erben soll und, dank der Testierfreiheit, sogar Verwandte von der Erbschaft ausschließen können. Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass Ihr Testament rechtswirksam ist, damit Ihr letzter Wille tatsächlich umgesetzt wird.
Es gibt zahlreiche Vorschriften, die beachtet werden müssen, um zu vermeiden, dass Ihr Testament unwirksam ist und damit der Streit um den Nachlass vorprogrammiert ist. Ich biete Ihnen Beratungsdienste bei der Errichtung des Testaments und prüfe, wie Sie steueroptimiert vererben können, um sicherzustellen, dass Ihr Erbe nicht dem Zufall überlassen wird.

Wie Sie Ihr Testament wirksam erstellen

Damit Ihr Testament rechtswirksam ist, sind folgende Dinge zu beachten:

Testament

  • Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, mit der der Erblasser den Erben bestimmt. Gemäß dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (auch Universalsukzession genannt) tritt der Erbe, bei mehreren Erben die Erbengemeinschaft, in alle Rechtspositionen des Erblassers ein und erbt somit alles. Allerdings können einzelne Teile des Erbes individuell vererbt werden.

  • Sie können folgende Sachen bestimmen:

    • Pflichtteilsentzug oder -beschränkung

    • Erbeinsetzung: Bestimmung eines Erben

    • Enterbung: Ausschluss einer nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigten Person

    • Vermächtnis: Dem sogenannten Bedachten können einzelne Teile des Erbes vermacht werden, zum Beispiel: Geld oder ein Wohnrecht. Er wird nicht automatisch Eigentümer, sondern erhält einen Anspruch auf Leistung des Vermachten.

    • Auflagen: Verpflichtung eines Erben zu einer bestimmten Handlung oder Unterlassung, zum Beispiel Grabpflege.

    • Teilungsanordnungen: Aufteilung des Erbes bei einer Erbengemeinschaft

Wirksamkeitsvorschriften

  • Testierfähigkeit: der Testator muss nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mindestens 16 Jahre alt und geistig in der Lage sein, seinen letzten Willen zu äußern. 

  • Formvorschriften: 

    • kann vor einem Notar erstellt werden, wobei die Form der Erklärung frei ist und der Notar ein entsprechendes Dokument aufsetzt

    • Es muss eigenhändig geschrieben und am Ende unterschrieben werden

    • Es ist wichtig, das Datum und den Ort der Errichtung anzugeben, um spätere Änderungen oder neue Testamente nachverfolgen zu können.

    • Weitere Ergänzungen müssen auch unterschrieben werden.

    • Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner können ein gemeinsames Testament errichten

    • Einer von ihnen verfasst dies handschriftlich und beide unterschreiben.

    • Wenn ein Ehegatte vorher stirbt, kann das Testament nicht mehr geändert oder widerrufen werden. Stirbt der erstversterbende Ehegatte, kann der überlebende Ehegatte über das vererbte Vermögen frei verfügen, wie etwa Schenkungen tätigen.

    • Das Berliner Testament ist ein Beispiel für ein gemeinschaftliches Testament, bei dem sich die Testierenden gegenseitig einsetzen und die gemeinsamen Kinder Erben der Letztversterbenden werden.

    • Ein Testament kann jederzeit geändert, widerrufen oder durch ein neues ersetzt werden.

    • Bei Sittenwidrigkeit oder Gesetzesverstoß

      • Ein Testament darf gemäß des Heimgesetzes des Bundes und der Länder (HeimG) weder Einrichtungen noch Mitarbeiter von Heimeinrichtungen begünstigen.

    • Öffentliches notarielles Testament

    • Privat handschriftliches Testament

    • Ehegattentestament

    • Änderungen

    • Nichtigkeit

Erbvertrag

  • Um künftige Erben zu binden und Gegenleistungen wie Besuche, Pflegeleistungen oder Grabpflege festzulegen, bedarf es einer notariell beurkundeten Verfügung.

Nachlassgericht

  • Das Nachlassgericht, welches in der Regel am Wohnsitz des Erblassers ansässig ist, ist zuständig für verschiedene Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Nachlasses. 

  • Es ist zuständig für

    • Die Ausstellung des Erbscheins

    • Verwahrung und Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen

    • Die Erklärung der Erbausschlagung

    • Bestellung eines Nachlasspflegers

    • Ernennung und Entlassung eines Testamentsvollstreckers

Welche Kosten und Steuern fallen an?

Kosten

  • Wenn ein öffentliches Testament errichtet wird, müssen jedoch Notargebühren und Verwahrungskosten gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) beim Nachlassgericht entrichtet werden. Diese Gebühren fallen bei der Erstellung eines privaten Testaments nicht an.

Steuern

  • Im Falle einer Erbschaft müssen sowohl die Erbschaftsteuer als auch die Schenkungssteuer berücksichtigt werden.

  • Die Regeln hierfür sind im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) und der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) festgelegt.

  • Umfang der Steuer

    • Hausrat

    • Zuwendungen unter Lebenden, soweit sie dem Unterhalt oder der Ausbildung dienen

    • Gelegenheitsgeschenk

    • Bebaute Grundstücke an Ehegatten/Lebenspartner/Kinder/Enkel

      • unter der Bedingung, dass das Objekt weitere 10 Jahre bewohnt wird

    • Betriebsvermögen

      • Befreiungssatz von Größe und Bedingungen abhängig

    • Die Steuer richtet sich nach der Bemessungsgrundlage, welche bei der Erbschaft die Erbschaft selbst und bei Schenkungen unter Lebenden die Zuwendungen umfasst. 

    • Manche Gegenstände sind ausgenommen, zum Beispiel:

  • Darüber hinaus existieren Freibeträge, die je nach Verwandtschaftsgrad und Steuerklasse variieren. 

    • Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %

    • Kinder: 400.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %

    • Enkel: 200.000 EUR 1. Steuerklasse, 7-30 %

    • Eltern/Großeltern: 100.000 EUR 1. Steuerklasse, 7-30 %

    • Geschwister/Nichten/Neffen: 20.000 EUR 2. Steuerklasse, 15-43 %

    • Alle übrigen Erben: 20.000 EUR 3. Steuerklasse, 30-50 %

  • Möglichkeiten der Steueroptimierung

    • Berücksichtigung von Schenkungen der letzten 10 Jahre

    •  die Umwandlung von Privatvermögen in Betriebsvermögen

    • Investitionen in niedrig besteuerte Anlageklassen können ebenfalls hilfreich sein.

Was macht unsere Hilfe aus?

Ich weiß genau, worauf es ankommt, damit Ihr Testament wirksam ist und Ihr Nachlass steueroptimiert an Ihre Erben weitergegeben wird. Als Rechtsanwalt kann ich auch weitere Optionen wie den Erbvertrag, Vermächtnisse oder Auflagen prüfen, um Ihnen das bestmögliche Ergebnis zu ermöglichen. Meine Beratung wird vollständig auf Ihre Wünsche ausgerichtet, sodass ich beispielsweise einen Entwurf für Sie erstelle, den Sie handschriftlich abschreiben können. Alternativ kann ich auch ein öffentliches Testament erstellen, welches wir dann dem Nachlassgericht zur Verwahrung übergeben. Bevor ich mit der Arbeit beginne, bespreche ich gerne mit Ihnen die zu erwartenden Anwalts- und Gerichtskosten sowie mögliche Steuereinsparungen, damit Sie genau wissen, was auf Sie zukommt.
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Häufige Fragen (FAQ)

Mithilfe einer letztwilligen Verfügung kann der Erblasser im Erbfall seinen Nachlass regeln und somit die gesetzliche Erbfolge durch eine selbstbestimmte Regelung ersetzen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden hierfür das gemeinschaftliche Testament und der Erbvertrag vorgesehen. In diesen letztwilligen Verfügungen können nicht nur die Erben und die Aufteilung des Nachlasses, sondern auch Auflagen und Vermächtnisse festgelegt werden.
Das Gesetz sieht neben dem Testament als einseitiger Erklärung auch den Erbvertrag vor. Dieser ermöglicht es dem Erblasser und den künftigen Erben, sich über die Regelung des Nachlasses zu einigen. Dabei kann der Erblasser bereits vor Eintritt des Erbfalls eine Gegenleistung vom Erben bestimmen. Der Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
Falls Sie kein Testament aufsetzen oder dieses unwirksam ist, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Nach dieser Regelung wird das Erbrecht des Ehegatten/Lebenspartners sowie der Nachkommen und anderer Verwandter festgelegt. Auch der Pflichtteil ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) definiert.
Die Erbschafts- oder Schenkungssteuer fällt an, wenn das Vermögen des Erben bzw. Beschenkten über den Freibetragsgrenzen liegt. Diese Grenzen und Steuersätze sind abhängig vom Verwandtschaftsgrad und Güterstand. So müssen Erben beim Erbfall Erbschaftssteuer bezahlen, während Beschenkte im Zeitpunkt der Schenkung Schenkungssteuer entrichten müssen.
Der letzte Wille kann auf verschiedene Arten niedergelegt werden. Beim notariellen Testament wird der letzte Wille dem Notar erklärt, der es dann in schriftlicher Form ausarbeitet und von Ihnen unterschrieben wird. Wenn Sie ein privates Testament verfassen möchten, müssen Sie dies eigenständig handschriftlich niederschreiben und unterschreiben. Alternativ dazu kann ein Anwalt einen Entwurf ausarbeiten, den Sie wörtlich abschreiben können.
Im Allgemeinen unterscheidet man zwischen dem privaten handschriftlichen Testament und dem öffentlichen notariellen Testament. Bei einem notariellen Testament wird der letzte Wille dem Notar erklärt, der es dann an das Nachlassgericht weiterleitet. Das private Testament hingegen wird entweder alleine oder zusammen mit dem Ehepartner verfasst. Es gibt auch Nottestamente, die in bestimmten Notsituationen errichtet werden können.
Bei notariellen Testamenten kann der letzte Wille des Erblassers dem Notar ohne bestimmte Form vorgebracht werden und muss lediglich unterschrieben werden. Im Gegensatz dazu muss ein privates Testament eigenständig handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Wenn es sich um ein gemeinschaftliches Testament handelt, verfasst eine Person den Text und beide Ehegatten müssen es unterschreiben.
Sie haben die Möglichkeit, mit Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament zu erstellen. Dazu schreibt einer von Ihnen den Entwurf auf, auf den Sie sich geeinigt haben, handschriftlich nieder und Sie unterschreiben es gemeinsam. Beachten Sie jedoch, dass nach dem Tod des zuerst Verstorbenen wechselseitige Verfügungen nicht mehr geändert werden können.
Das Berliner Testament ist eine besondere Variante des gemeinschaftlichen Testaments, bei dem sich Ehegatten oder Lebenspartner gegenseitig als Erben einsetzen und einen gemeinsamen Nacherben (wie z.B. das Kind) bestimmen. Nach dem Ableben eines Partners kann das gemeinsame Testament nicht mehr verändert werden.
Das Vermächtnis gewährt dem Begünstigten ein schuldrechtliches Anrecht gegen den Erben auf Auszahlung des ihm zugedachten Erbes aus dem Nachlass. Ein klassisches Beispiel wäre ein Wohnrecht für den überlebenden Ehegatten. Im Gegensatz dazu verpflichtet eine Auflage den Erben zu einer bestimmten Handlung oder einem Unterlassen – zum Beispiel zur Grabpflege.

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