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Damit Ihr Testament rechtswirksam ist, sind folgende Dinge zu beachten:
Testament
Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, mit der der Erblasser den Erben bestimmt. Gemäß dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (auch Universalsukzession genannt) tritt der Erbe, bei mehreren Erben die Erbengemeinschaft, in alle Rechtspositionen des Erblassers ein und erbt somit alles. Allerdings können einzelne Teile des Erbes individuell vererbt werden.
Sie können folgende Sachen bestimmen:
Pflichtteilsentzug oder -beschränkung
Erbeinsetzung: Bestimmung eines Erben
Enterbung: Ausschluss einer nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigten Person
Vermächtnis: Dem sogenannten Bedachten können einzelne Teile des Erbes vermacht werden, zum Beispiel: Geld oder ein Wohnrecht. Er wird nicht automatisch Eigentümer, sondern erhält einen Anspruch auf Leistung des Vermachten.
Auflagen: Verpflichtung eines Erben zu einer bestimmten Handlung oder Unterlassung, zum Beispiel Grabpflege.
Teilungsanordnungen: Aufteilung des Erbes bei einer Erbengemeinschaft
Wirksamkeitsvorschriften
Testierfähigkeit: der Testator muss nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mindestens 16 Jahre alt und geistig in der Lage sein, seinen letzten Willen zu äußern.
Formvorschriften:
kann vor einem Notar erstellt werden, wobei die Form der Erklärung frei ist und der Notar ein entsprechendes Dokument aufsetzt
Es muss eigenhändig geschrieben und am Ende unterschrieben werden
Es ist wichtig, das Datum und den Ort der Errichtung anzugeben, um spätere Änderungen oder neue Testamente nachverfolgen zu können.
Weitere Ergänzungen müssen auch unterschrieben werden.
Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner können ein gemeinsames Testament errichten
Einer von ihnen verfasst dies handschriftlich und beide unterschreiben.
Wenn ein Ehegatte vorher stirbt, kann das Testament nicht mehr geändert oder widerrufen werden. Stirbt der erstversterbende Ehegatte, kann der überlebende Ehegatte über das vererbte Vermögen frei verfügen, wie etwa Schenkungen tätigen.
Das Berliner Testament ist ein Beispiel für ein gemeinschaftliches Testament, bei dem sich die Testierenden gegenseitig einsetzen und die gemeinsamen Kinder Erben der Letztversterbenden werden.
Ein Testament kann jederzeit geändert, widerrufen oder durch ein neues ersetzt werden.
Bei Sittenwidrigkeit oder Gesetzesverstoß
Ein Testament darf gemäß des Heimgesetzes des Bundes und der Länder (HeimG) weder Einrichtungen noch Mitarbeiter von Heimeinrichtungen begünstigen.
Öffentliches notarielles Testament
Privat handschriftliches Testament
Ehegattentestament
Änderungen
Nichtigkeit
Erbvertrag
Um künftige Erben zu binden und Gegenleistungen wie Besuche, Pflegeleistungen oder Grabpflege festzulegen, bedarf es einer notariell beurkundeten Verfügung.
Nachlassgericht
Das Nachlassgericht, welches in der Regel am Wohnsitz des Erblassers ansässig ist, ist zuständig für verschiedene Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Nachlasses.
Es ist zuständig für
Die Ausstellung des Erbscheins
Verwahrung und Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen
Die Erklärung der Erbausschlagung
Bestellung eines Nachlasspflegers
Ernennung und Entlassung eines Testamentsvollstreckers
Kosten
Steuern
Im Falle einer Erbschaft müssen sowohl die Erbschaftsteuer als auch die Schenkungssteuer berücksichtigt werden.
Die Regeln hierfür sind im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) und der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) festgelegt.
Umfang der Steuer
Hausrat
Zuwendungen unter Lebenden, soweit sie dem Unterhalt oder der Ausbildung dienen
Gelegenheitsgeschenk
Bebaute Grundstücke an Ehegatten/Lebenspartner/Kinder/Enkel
unter der Bedingung, dass das Objekt weitere 10 Jahre bewohnt wird
Betriebsvermögen
Befreiungssatz von Größe und Bedingungen abhängig
Die Steuer richtet sich nach der Bemessungsgrundlage, welche bei der Erbschaft die Erbschaft selbst und bei Schenkungen unter Lebenden die Zuwendungen umfasst.
Manche Gegenstände sind ausgenommen, zum Beispiel:
Darüber hinaus existieren Freibeträge, die je nach Verwandtschaftsgrad und Steuerklasse variieren.
Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %
Kinder: 400.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %
Enkel: 200.000 EUR 1. Steuerklasse, 7-30 %
Eltern/Großeltern: 100.000 EUR 1. Steuerklasse, 7-30 %
Geschwister/Nichten/Neffen: 20.000 EUR 2. Steuerklasse, 15-43 %
Alle übrigen Erben: 20.000 EUR 3. Steuerklasse, 30-50 %
Möglichkeiten der Steueroptimierung
Berücksichtigung von Schenkungen der letzten 10 Jahre
die Umwandlung von Privatvermögen in Betriebsvermögen
Investitionen in niedrig besteuerte Anlageklassen können ebenfalls hilfreich sein.
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