Rechtsanwaltskanzlei Matthiessen - Ihr Rechtsanwalt in Aichach, Schrobenhausen und Umgebung

Rechtsanwalt Matthiessen Aichach - Pflichtteilansprüche durchsetzen

Ich berate Sie kompetent und umfassend im Erbrecht

Pflichtteilsanspruch – Ihr Recht auf den angemessenen Erbteil

Sie haben einen Anspruch auf Ihren Pflichtteil, der Ihnen jedoch bisher verwehrt geblieben ist? Möglicherweise müssen Sie sich sogar mit den anderen Erben um jeden Cent streiten und fühlen sich in Ihrer Position benachteiligt? Als Anwalt für Erbrecht können wir nachvollziehen, dass Sie sich in dieser Situation zu Recht ungerecht behandelt fühlen. Schließlich steht Ihnen gemäß § 2303 BGB ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 50% des gesetzlichen Erbschaftsanspruchs zu. Es ist daher von großer Bedeutung, dass Sie Ihren Anspruch geltend machen und Ihr Recht einfordern. Wir können Ihnen dabei helfen, Ihren Pflichtteil einzuklagen und sicherzustellen, dass Ihnen das zusteht, was Ihnen gesetzlich zusteht.

Wie Sie Ihren Pflichtteil geltend machen

Um Ihren Pflichtteil erfolgreich durchsetzen zu können, sollten Sie die folgenden Punkte beachten:

  • Geltendmachung:

    • Im Gegensatz zur Erbschaft steht Ihnen der Pflichtteil nicht automatisch zu.

    • Um Ihren Pflichtteil zu erhalten, müssen Sie oder Ihr Anwalt aktiv tätig werden und gegebenenfalls gerichtliche Schritte einleiten..

Folgende Ansprüche und Möglichkeiten stehen Ihnen als Pflichtteilsberechtigten zur Verfügung:

  • Ihnen steht ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 50% des gesetzlichen Erbschaftsanspruchs zu.

    • Pflichtteilsberechtigt sind Ihre eigenen, unehelichen oder adoptierten Abkömmlinge, Ehegatten sowie Eltern.

    • Eine vollständige oder teilweise Enterbung durch Testament oder Erbvertrag ist nicht möglich.

    • Keine Erbausschlagung

    • Ihr Pflichtteilsanspruch kann nicht entzogen werden, es sei denn, Sie haben gegenüber dem Erblasser schwerwiegend fehlverhalten (z.B. versucht, ihn umzubringen) oder Ihre Unterhaltspflicht verletzt.

    • Keine Verjährung (3 Jahre ab Kenntnis vom Erbfall, 30 Jahre bei Unkenntnis)

  • Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.

    • Wird der Pflichtteil gemindert etwa durch Schenkungen zu Lebzeiten oder einem eingetragenen Wohnrecht, können Sie von dem Erben einen Ausgleich verlangen. Dieser Ausgleich ergänzt ihren Pflichtteilsanspruch

  • Auskunftsanspruch:

    • Sie haben einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben über den Umfang der Erbschaft.

  • Anfechtung:

    • Wenn das Testament oder der Erbvertrag anfechtbar ist, kann Ihre Enterbung unwirksam sein und Sie erhalten die volle gesetzliche Erbschaft.

  • Zuständiges Gericht:

    • Das zuständige Gericht für die Durchsetzung Ihres Pflichtteilsanspruchs ist in der Regel das Landgericht (falls der Streitwert unter 5.000 EUR liegt, das Amtsgericht).

    • Das Gericht, das für Ihren Fall zuständig ist, ist entweder der Gerichtsbezirk, in dem der Erbe lebt oder in dem der Erblasser gelebt hat.

  • Anwaltszwang:

    • Ab der Instanz vor dem Landgericht müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen.

So helfen wir Ihnen

Gemeinsam können wir Ihren Pflichtteilsanspruch erfolgreich geltend machen. Unsere jahrelange Praxiserfahrung ermöglicht es uns, Sie von der Geltendmachung bis hin zum Gerichtsprozess umfassend zu beraten und zu vertreten. Wir fordern die Erben auf, Auskunft über den Umfang der Erbschaft zu geben und setzen Ihre Ansprüche durch. Gemeinsam mit Ihnen prüfen wir, ob es sinnvoll ist, das Testament oder den Erbvertrag anzufechten und suchen nach einer Einigung mit der Gegenseite. Unsere Priorität liegt darin, eine verträgliche Lösung zu finden, die Ihre Rechte und Ansprüche berücksichtigt. Sobald Sie uns mandatieren, übernehmen wir die Kommunikation mit den Erben und den Gerichten, insbesondere mit dem Nachlassgericht. Gerne informiere ich Sie im Vorfeld über die zu erwartenden Anwalts- und Gerichtskosten sowie Ihre möglichen Pflichtteilsansprüche bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche, damit Sie gut informiert sind.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer die Erbschaft ausschlägt, verliert damit auch den Pflichtteilsanspruch. In bestimmten Fällen erhält der Erbe dennoch den Pflichtteil: wenn der überlebende Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, wenn die Erbschaft beschwert ist oder wenn der Pflichtteilsberechtigte das Vermächtnis ausschlägt.
Sachlich ist das Landgericht (bei einem Streitwert unter 5.000 EUR das Amtsgericht) zuständig. Eine örtliche Zuständigkeit besteht im Gerichtsbezirk, an dem Ort, wo der Erblasser zuletzt wohnte oder wo der Erbe seinen Wohnsitz hat.
Der gesetzlich festgelegte Pflichtteilsanspruch entspricht der Hälfte des Erbteils. Dieser Anspruch ist ausschließlich in Form von Geldforderungen zu erfüllen. Ein Abkömmling, der Alleinerbe ist, würde somit nur 50% anstelle von 100% des Erbes erhalten. Der Pflichtteilsanspruch des Ehegatten hängt vom jeweiligen Güterstand (z.B. Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung) und der Anzahl der Abkömmlinge ab.
Die Testierfreiheit ist ein wichtiges Prinzip im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), welches es dem Erblasser ermöglicht, die Erbfolge nach seinen Wünschen zu gestalten. Dies bedeutet, dass er frei entscheiden kann, wer seine Erben sein sollen und wer von der Erbschaft ausgeschlossen wird (sog. Gewillkürte Erbfolge). Hierfür kann er entweder ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen.
Es obliegt dem Pflichtteilsberechtigten, seinen Anspruch auf den Pflichtteil gegenüber dem Erben geltend zu machen.
Die Bestimmung des Erben erfolgt zunächst gemäß der vom Erblasser gewählten Erbfolge (auch „gewillkürte Erbfolge“ genannt). Wenn keine Erben durch ein Testament oder Erbvertrag bestimmt wurden, wird die gesetzliche Erbfolge angewendet. Personen, die enterbt wurden, sind von der Erbfolge ausgeschlossen
Die Möglichkeit zur Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags besteht, wenn eine Enterbung vorliegt. Anfechtungsberechtigt ist jede Person, die von der Ungültigkeit des Testaments oder Erbvertrags begünstigt würde. Dazu gehören unter anderem Enterbte und pflichtteilsberechtigte Erben, die nicht ausreichend bedacht wurden.
Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Pflichtteilsanspruch unter bestimmten Umständen verlieren. Dazu zählen zum Beispiel eine versuchte Tötung des Erblassers oder eines Angehörigen, eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder eine Verletzung von Unterhaltspflichten, die es dem Erben unzumutbar machen, den Pflichtteilsberechtigten am Nachlass zu beteiligen.
Der Erbe ist verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Nachlass zu geben. Hierbei sind sämtliche Informationen über das Vermögen des Erblassers, Vermögenswerte, Schenkungen, Vertragsverhältnisse etc. offenzulegen. Der Umfang der Auskunft ist dabei so zu gestalten, dass der Pflichtteilsberechtigte die Vermögenslage nachvollziehen kann.
Die Erlangung des Pflichtteils ist anders als bei der Erbschaft nicht automatisch gegeben. Als Pflichtteilsberechtigter sind Sie verpflichtet, diesen beim Erben einzufordern. Sollte der Erbe sich weigern, müssen Sie dies gerichtlich durchsetzen. Um Ihre Ansprüche geltend zu machen, haben Sie eine Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem Sie vom Erbfall erfahren haben oder 30 Jahre, wenn Ihnen der Erbfall unbekannt war.

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