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Rechtsanwalt Matthiessen Aichach - Vorweggenommene Erbfolge

Ich berate Sie kompetent und umfassend im Erbrecht

Vorweggenommene Erbfolge - Wie Sie ihr Vermögen sichern

Sind Sie auf der Suche nach Möglichkeiten, um Erbschaftssteuer zu sparen oder den Pflichtteil zu reduzieren? Möchten Sie Erbstreitigkeiten vermeiden und sich gleichzeitig Pflegeleistungen, Nießbrauch- und Wohnrechte im Alter sichern? Eine vorweggenommene Erbfolge könnte eine Lösung sein. Durch die Übertragung eines Teils Ihres Vermögens an Ihre Erben zu Lebzeiten können sowohl Sie als auch Ihre Erben von zahlreichen Vorteilen profitieren. Eine frühzeitige Planung kann dazu beitragen, drohende Erbschaftsstreitigkeiten zu vermeiden und die Erbschaftssteuer zu reduzieren. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bietet hierbei verschiedene Optionen.
Denken Sie jedoch daran, dass die Formanforderungen im Erbrecht hoch sind und die Freibeträge bei Schenkungen lange Laufzeiten haben. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig gut beraten zu lassen.Ich stehe Ihnen im Erbrecht gerne zur Seite und begleite Sie bei der Umsetzung Ihrer Vorstellungen zur Erbfolge, damit Sie vollständige Kontrolle behalten. Vermeiden Sie unnötige Risiken und planen Sie Ihre Erbfolge rechtzeitig.

Wirksam Erbschaft vorwegnehmen

Für Ihre vorweggenommene Erbfolge, sollten Sie folgendes beachten: 

  • Vorteile der Vorwegnahme

    • Steuern sparen

      • Innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren können bestimmte Freibeträge an Verwandte und Ehegatten verschenkt werden, um somit im Erbfall Erbschaftsteuer und bei Schenkungen des Erblassers an den Erben zu Lebzeiten Schenkungssteuer zu vermeiden

        • es gelten folgende Freibeträge/Steuerklasse/Steuersatz 

          • Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %

          • Kinder: 400.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %

          • Enkel: 200.000 EUR 1. Steuerklasse, 7-30 %

          • Eltern/Großeltern: 100.000 EUR 1. Steuerklasse, 7-30 %

          • Geschwister/Nichten/Neffen: 20.000 EUR 2. Steuerklasse, 15-43 %

          • Alle übrigen Erben: 20.000 EUR 3. Steuerklasse, 30-50 %

      • darüber hinaus kann Privatvermögen in Betriebsvermögen umgewandelt werden und später als Gehalt ausgezahlt werden

      • Auch Investitionen in niedrig besteuerte Anlageklassen sind möglich

    • Erbschaftsstreit vermeiden

      • Durch eine frühzeitige Regelung von Erbschaftsangelegenheiten können Unklarheiten beseitigt und Probleme gelöst werden, was wiederum dazu beiträgt, Konflikte unter den Erben zu vermeiden. Eine neutrale Vermittlung durch einen Rechtsanwalt kann dabei unterstützend wirken, falls es bei der Regelung zu Meinungsverschiedenheiten kommen sollte.

    • Pflichtteil verringern

      • Durch eine Schenkung lässt sich die Erbmasse reduzieren, was wiederum dazu führt, dass der Pflichtteil entsprechend geringer ausfällt. Dies bedeutet, dass es möglich ist, einen Erben auf indirekte Weise zu enterben.

  • Varianten der Vorwegnahme

    • Schenkung und Erbverzicht

      • Mithilfe eines Vertrags mit dem künftigen Erblasser kann der Erbe auf die Erbschaft (einschließlich des Pflichtteils) gegen eine optional vereinbarte Abfindung verzichten. Dabei muss der Erblasser die Erklärung persönlich abgeben, während sich der Erbe durch einen Vertreter vertreten lassen kann. Der Verzicht kann zugunsten einer anderen Person erfolgen und der Erbverzichtsvertrag muss notariell beurkundet werden. Ein einseitiger Widerruf ist bis zur Beurkundung möglich, jedoch danach nur einvernehmlich mit dem Vertragspartner und durch notarielle Beurkundung aufhebbar oder abänderbar. Eine Anfechtung ist in jedem Fall möglich.

    • Schenkung mit Anrechnung auf den Pflichtteil

      • Es kann von Vorteil sein, wenn ein Erbe bereits im Voraus einen Teil des Erbes unabhängig von den anderen Miterben erhalten soll. Hierfür können der Beschenkte und der künftige Erblasser einen Erbverzichtsvertrag vereinbaren. Damit die Schenkung nicht den Pflichtteil des Beschenkten oder anderer Erben mindert, muss der Erblasser die Anrechnung auf den Nachlass ausdrücklich anordnen.

    • Schenkung mit Anrechnung auf den Erbteil

      • Sofern der Beschenkte keinen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen hat, kann der Erblasser die Schenkung auf das Erbe anrechnen. Dies kann dazu führen, dass der Beschenkte den Miterben einen Ausgleich zahlen muss.

  • wichtige Vertragsregelungen zur Absicherung

    • Um hinreichend abgesichert zu sein, empfiehlt es sich, bei einer vorweggenommenen Erbfolge eine Gegenleistung zu vereinbaren.

    • als klassische Gegenleistungen kommen in Betracht:

      • ein Nießbrauchrecht und Wohnrechtsvorbehalt bei Grundstücken und Immobilien

      • eine lebenslange Rentenzahlung, oder Abfindungs- und Ausgleichszahlung

      • eine Pflegeverpflichtung

    • Je nach Art der Gegenleistung, die bei einer Vorwegnahme der Erbfolge vereinbart wird, sind spezielle Formbedingungen erforderlich, wie beispielsweise eine notarielle Beurkundung.

    • Durch eine Erbteilsanrechnungsklausel wird gewährleistet, dass bereits verschenktes Vermögen bei der Aufteilung des Erbes angerechnet wird. Dadurch wird im Falle von mehreren Miterben eine gleiche Verteilung ermöglicht. 

    • Es besteht auch die Möglichkeit, eine Pflichtteilsanrechnungsklausel zu vereinbaren.

    •  Mit einer Rückfallklausel können zudem Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Schenkung rückgängig gemacht werden kann, wie beispielsweise bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dem Vorversterben des Erben.

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Wie wir bei der Optimierung vorgehen

Gemeinsam mit uns können Sie Ihr Erbe sorgenfrei gestalten. Wir sind uns bewusst, dass es sich lohnt, frühzeitig über eine Nachlassplanung nachzudenken, um die vielfältigen Möglichkeiten des Erbrechts bestmöglich nutzen zu können. Dabei beraten wir Sie unter anderem zu Themen wie Erbschaftssteuer, Enterbung, Gegenleistungen in einem Erbvertrag und vorzeitigen Schenkungen. Mit unserer langjährigen Praxiserfahrung im Erbrecht sind wir in der Lage, individuelle Lösungen für Ihre persönliche Situation zu finden und mögliche Streitigkeiten unter den zukünftigen Erben zu vermeiden.

Wenn Sie uns als Mandanten wählen, entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Erbstrategie. Im Rahmen einer Erstberatung besprechen wir vorab die Anwaltskosten sowie gegebenenfalls anfallende Notar- und Verwaltungskosten, damit Sie von Anfang an wissen, wie Sie am besten vererben können.

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Häufige Fragen (FAQ)

Der künftige Erblasser kann im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge bereits zu Lebzeiten sein Erbe oder seinen Erbteil dem zukünftigen Erben übertragen. Dabei kann die Zuwendung unentgeltlich oder gegen eine Gegenleistung erfolgen. Durch eine geschickte Planung können Freibeträge genutzt werden, um Erbschafts- und Schenkungssteuer zu vermeiden.
Die vorweggenommene Erbfolge kann sowohl für den Erblasser als auch den zukünftigen Erben von Vorteil sein. Durch eine geschickte Planung können Steuerfreibeträge genutzt werden, um Erbschafts- und Schenkungssteuer zu sparen. Des Weiteren kann der Erblasser durch eine vorweggenommene Erbfolge Erbstreitigkeiten vermeiden und die Erbschaft kontrolliert übergeben. Außerdem bietet die Möglichkeit der vorweggenommenen Erbfolge die Option, dass der Erblasser bei Bedarf Anpassungen vornehmen kann.
Im Falle eines Erbfalls sind die Erben dazu verpflichtet, zwischen 7-50 % Erbschaftssteuer zu entrichten. Der genaue Freibetrag hängt dabei vom Grad der Verwandtschaft ab. Indem Sie vorab Vermögenswerte verschenken, können Sie die Höhe des späteren Erbes reduzieren und somit auch die Erbschaftssteuer verringern. Dabei kann durch das strategische Ausschöpfen der Steuerfreibeträge die Steuerlast weiter minimiert werden.
Eine vorweggenommene Erbfolge birgt für den Erblasser und die Miterben Vorteile, jedoch sollte sie auch rechtlich abgesichert sein. Um eine faire und sichere Vorwegnahme zu gewährleisten, empfiehlt es sich, vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Dazu gehören Rückfallklauseln, welche den Erbfall regeln, falls der Erbe vor dem Erblasser verstirbt, Anrechnungsklauseln für Pflichtteil oder Erbteil sowie Nießbrauch- oder Wohnrechtsvorbehalte. So kann die Vorwegnahme rechtlich geschützt und für alle Beteiligten fair gestaltet werden.
Das Nießbrauchrecht ist ein Nutzungsrecht an einer Sache, das nicht vererbt werden kann. Obwohl Sie nicht der Eigentümer sind, haben Sie das Recht, die „Früchte“ der Sache zu nutzen, wie zum Beispiel Dividenden bei Aktien oder das Wohnen in Immobilien. Wenn es um Immobilien geht, muss das Nießbrauch- oder Wohnrecht im Grundbuch eingetragen sein, um ein lebenslanges Wohnrecht zu sichern.
Eine vorweggenommene Erbfolge stellt oft eine Schenkung dar. Gemäß BGB kann der Schenker die Schenkung vom Beschenkten nur in Ausnahmefällen – etwa bei grobem Undank – zurückfordern. Hier können Rückfallklauseln hilfreich sein. Die Parteien können vereinbaren, dass die Schenkung unter bestimmten Bedingungen – wie beispielsweise Insolvenz des Beschenkten – zurückgeht.
Bei einer vorweggenommenen Erbfolge kann der Erblasser durch Testament den Beschenkten enterben. Trotzdem hat der Enterbte weiterhin Anspruch auf seinen Pflichtteil. Um eine ungleiche Belastung der Miterben zu vermeiden, kann der Erblasser die Anrechnung auf den Pflichtteil durch ein Testament anordnen.
Die Minderung des Pflichtteils von Angehörigen kann auf direktem Wege erfolgen, indem das vorab geleistete Erbe auf den Pflichtteil angerechnet wird. Es gibt jedoch auch einen indirekten Weg, um den Pflichtteil zu mindern. Eine Schenkung, die nicht angerechnet wird, verringert die Erbmasse und somit auch den Pflichtteil.
Es empfiehlt sich, für eine vorweggenommene Erbschaft eine Gegenleistung zu vereinbaren, um im Alter abgesichert zu sein. Eine Möglichkeit hierfür ist beispielsweise eine Abfindungs- oder Ausgleichszahlung, eine lebenslange Rentenzahlung oder die Übernahme einer Pflegeverpflichtung. Auch ein Erbverzicht kann in Betracht gezogen werden. Diese Vereinbarungen sollten vertraglich festgehalten werden.
Auf dem Gebiet des Erbrechts bieten wir umfassende Beratung über die verschiedenen Möglichkeiten, die das Erbrecht bietet. Sobald wir gemeinsam die beste Option gefunden haben, wird diese vertraglich festgehalten. Falls erforderlich, wird der Vertrag anschließend von einem Notar beurkundet

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