Die Möglichkeit zur kurzfristigen Anstellung ausländischer Arbeitskräfte tritt am 1. März 2024 im Rahmen der zweiten Phase des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft. Diese kurzzeitige, kontingentierte Beschäftigung ermöglicht es Unternehmen, während Spitzenzeiten temporär auf ausländische Arbeitskräfte zurückzugreifen.
Diese Ergänzung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes erlaubt es Arbeitgebern, in Hochphasen, wie beispielsweise im Gastgewerbe oder an Flughäfen, für bis zu acht Monate ausländische Arbeitnehmer einzustellen, ohne dass eine spezifische Berufsausbildung oder ein Studium erforderlich sind. Die Bundesagentur für Arbeit kann grundsätzlich ihre Zustimmung für jede inländische Beschäftigung erteilen.
Die Unternehmen sind selbst für die Rekrutierung und Anwerbung der Arbeitskräfte verantwortlich, während die Bundesagentur für Arbeit die Voraussetzungen prüft. Dazu gehören unter anderem eine wöchentliche Beschäftigung von mindestens 30 Stunden, die Bindung an einen Tarifvertrag sowie eine Vergütung gemäß den geltenden tariflichen Bestimmungen, sowie die Übernahme der Reisekosten durch den Betrieb.
Des Weiteren legt die Regelung ein jährliches Kontingent fest, das von der Bundesagentur für Arbeit bestimmt wird. Für das Jahr 2024 beträgt dieses Kontingent 25.000 Zustimmungen für alle Branchen, wobei Erntehelfer in der Landwirtschaft ausgenommen sind. Ab dem 1. März 2024 können Unternehmen bei der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis oder eine Vorabzustimmung für einen Aufenthaltstitel für ausländische Arbeitskräfte beantragen. Der entsprechende Online-Service steht ab diesem Datum im Portal der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung.