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Hilfe bei Herabstufung der Flugreise

Fachbeitrag im Reiserecht

Entschädigungsforderungen nach Herabstufung auf Flugreisen

Im Oktober kam es bei einer Fluggesellschaft zu einer Situation, bei der das Erstattungsangebot für Passagiere, die nicht in der ursprünglich gebuchten Reiseklasse (Business Class oder Premium Economy Class) befördert wurden, als unzureichend angesehen wurde. In den letzten Wochen wurden vermehrt Fälle gemeldet, in denen Fluggäste eine angemessene Erstattung einforderten, da sie nicht in der gewünschten Business Class oder Premium Economy Class befördert wurden. Die von der Fluggesellschaft in diesen Fällen angebotenen Erstattungsbeträge wurden als zu niedrig empfunden.

Gesetzlich vorgeschriebene Erstattung: Etwa 75 % des Ticketpreises

Tatsächlich sieht die Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG in vielen Fällen eine deutlich höhere Erstattung vor, insbesondere für Flüge über 3.500 km. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung beträgt die Entschädigung 75 % des Reisepreises. Hierbei sollte die anteilige Flugstrecke berücksichtigt werden, wenn der Preis für einen Teilflug nicht gesondert ausgewiesen wurde. Ebenso sollte der Teil des Flugpreises berücksichtigt werden, der von der gebuchten Reiseklasse abhängt, wie vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Juni 2016 (C-255/15) festgelegt.

Wie sieht es mit Pauschalreisen aus?

Grundsätzlich gelten die Ansprüche gemäß der Fluggastrechteverordnung auch für Pauschalreisen. Das Problem besteht jedoch darin, dass Passagiere in der Regel nicht wissen, wie hoch der Ticketpreis für den Flugteil ihrer Pauschalreise ist. In solchen Fällen haben Sie jedoch das Recht, gemäß § 242 BGB von der Fluggesellschaft Auskunft über den Ticketpreis zu verlangen, um Ihren Anspruch genau beziffern zu können.

Rechtsgebiet

Fluggastrechte_Flugrecht_Matthiessen_Verspaetung_Entschaedigung-Mobile