Rechtsanwaltskanzlei Matthiessen - Ihre Rechtsanwälte in Aichach, Schrobenhausen und Umgebung

Rechtsanwalt Reiserecht Aichach und Umgebung

Wir beraten Sie kompetent und umfassend im Reiserecht

Wir sorgen für Ihre Entschädigung

Im Jahr 2021 unternahmen Deutsche über 55 Millionen Urlaubsreisen von mindestens fünf Tagen Dauer sowie rund 51 Millionen Kurzurlaubsreisen von zwei bis vier Tagen Dauer. Jeder Reisende hat individuelle Vorstellungen von einer Urlaubsreise. Aktuell bereiten jedoch vor allem Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes oder politische Unruhen vielen Reisenden Probleme bei der Planung. Bei Kreuzfahrten führen diese zu Routenänderungen oder Absagen, während Flugstreiks und überfüllte Flughäfen zu Schwierigkeiten für Flugpassagiere führen können, die entweder am Flughafen festsitzen oder ihr Gepäck vermissen. Viele Flugpassagiere sind sich der daraus resultierenden Entschädigungsansprüche nicht bewusst. Bei organisierten Pauschalreisen kann ein minderwertiges Hotel, Lärm oder ein schmutziges Zimmer zu den häufigsten Mängeln gehören.

Um eine angemessene Entschädigung zu erhalten, ist es oft entscheidend, wie man am Urlaubsort vorgeht. Um Ihren Anspruch nicht zu verlieren, sollten Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt für Reiserecht einschalten, der die Kommunikation mit dem Reiseanbieter oder der Fluggesellschaft übernimmt.

Sichern Sie sich jetzt Ihren Anspruch und rufen Sie mich an!

Pauschal- oder Individualreise: Wann gelten welche Ansprüche?

Die Pauschalreise – Zwei Leistungen, ein Preis

Eine Pauschalreise ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Reise, die aus mindestens zwei Leistungen eines Anbieters besteht und zu einem festen Gesamtpreis verkauft wird. In der Regel umfassen diese Leistungen die An- und Abreise sowie die Unterkunft am Urlaubsort. Beispielsweise kann eine Pauschalreise aus einem Flug und einem Hotel oder aus mehreren Aktivitäten am Urlaubsort mit Unterkunft bestehen. Auch eine Kreuzfahrt kann als Pauschalreise betrachtet werden. Der Reiseveranstalter ist grundsätzlich verpflichtet, alle Leistungen zu erbringen, die bei der Buchung zugesichert wurden. Wenn diese Leistungen nicht erbracht werden, ist die Reise aufgrund konkreter Mängel fehlerhaft.

Die Individualreise – flexibel und unabhängig planen

Im Unterschied zur Pauschalreise besteht die Individualreise aus separat gebuchten Einzelleistungen bei verschiedenen Anbietern. Dadurch sind die Ansprüche gegenüber den jeweiligen Anbietern geltend zu machen. Die rechtlichen Grundlagen für die Individualreise sind ebenfalls im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Bei Flugreisen innerhalb der Europäischen Union oder ab dort gilt zudem die Fluggastrechteverordnung der EU Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-VO). Falls der Anbieter im Ausland ansässig ist, kann auch ausländisches Recht zur Anwendung kommen.

Unabhängig davon, ob es sich um eine Pauschal- oder Individualreise handelt, stehen wir Ihnen gerne zur Seite und beraten Sie über Ihre Ansprüche und Optionen, falls Ihr Urlaubserlebnis zu einem rechtlichen Problem wird.

Worauf Urlauber achten sollten

Worauf Urlauber achten sollten

Für eine erfolgreiche Durchsetzung von Mängelansprüchen bei Pauschalreisen ist ein systematisches Vorgehen von großer Bedeutung. Zunächst ist es wichtig, Mängel direkt vor Ort beim Reiseleiter zu rügen, um dem Veranstalter die Möglichkeit zu geben, den Mangel zu beheben oder eine gleichwertige Alternative anzubieten. Wenn dies nicht möglich ist, können Reisende selbst Ersatz organisieren und später die Kosten zurückfordern. Wichtig dabei ist, die gesamte Kommunikation mit dem Veranstalter zu dokumentieren und Beweismaterial wie Belege, Fotos oder Zeugenaussagen zu sammeln. Insbesondere bei Mängeln wie Baulärm oder Schmutz ist eine klare Dokumentation und Beweisführung oft schwierig. Nach der Rückkehr müssen Reisende ihre Ansprüche auf Reisepreisminderung oder Schadensersatz schriftlich beim Veranstalter geltend machen, am besten per Einschreiben, um späteren rechtlichen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen. Dies ist innerhalb von zwei Jahren nach Rückkehr möglich, aber es ist ratsam, die Beschwerde so schnell wie möglich einzureichen, um die Dringlichkeit des Anliegens zu unterstreichen.

So sichern Sie Ihre Ansprüche

Die Unterstützung eines Rechtsanwalts kann bei der Erstellung einer Mängelanzeige hilfreich sein. Allerdings ist es im Einzelfall unterschiedlich, ob Reisende als Geschädigte eine Entschädigung in Form von Reisepreisminderung oder Schadensersatz erhalten können. Um eine Vorstellung von der Höhe der möglichen Ausgleichszahlung zu bekommen, kann eine Reisemängeltabelle als Richtlinie dienen. Diese enthält verschiedene Gerichtsentscheidungen mit den darin festgelegten Preisreduzierungen. Die Kemptener-Tabelle oder die Minderungstabelle des ADAC sind die bekanntesten für Pauschalreisen und gelten als Orientierungshilfe, sind aber nicht verbindlich. Die Würzburger-Tabelle ist hingegen speziell für Reisemängel auf Kreuzfahrten konzipiert.

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Welche Ansprüche kann ich geltend machen?

Wenn die Reiseleistung nicht mit der vereinbarten Leistung im Reisevertrag übereinstimmt, stehen dem Reisenden verschiedene Ansprüche zu. Dazu gehören:

  • der kostenlose Rücktritt

  • die Beseitigung des Mangels

  • die Minderung des Reisepreises

  • die Kündigung der Reise

  • die Forderung von Schadensersatz und Schmerzensgeld

Wann ein kostenloser Rücktritt von der Reise möglich ist

Der kostenfreie Rücktritt von einer Reise ist nur in bestimmten Fällen möglich. Einerseits, wenn der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Vertragsschluss um mehr als 8% erhöht. Andererseits, wenn erhebliche Änderungen vorgenommen werden, wie beispielsweise ein anderer Abflugort oder ein anderes Hotel. Auch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe können einen kostenfreien Reiserücktritt ermöglichen. Dabei handelt es sich um seltene Umstände, wie zum Beispiel Streiks, Unwetter oder Pandemien, die vom Reisenden selbst nachgewiesen werden müssen. Pauschalreisende haben das Recht, vom Reiseveranstalter die Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Sollte der Veranstalter nicht tätig werden, können Reisende die Mängel selbst beseitigen und die Kosten dafür vom Veranstalter zurückverlangen.

Minderung des Reisepreises – ein geringer Ausgleich für Mängel

Wenn eine Reise aufgrund von Mängeln nicht wie vereinbart verläuft, kann eine Minderung des Reisepreises beantragt werden. Dabei orientiert sich die Höhe der Minderung an den Umständen des Einzelfalls. Zur Unterstützung können Reisemängeltabellen genutzt werden, die verschiedene Gerichtsurteile auflisten und eine Orientierungshilfe für die Minderungsquote bieten. Die Frankfurter- und Kerpener-Tabelle sind hierbei am bekanntesten. Falls die Reise bereits begonnen hat und erhebliche Mängel auftreten, kann die Reise auch gekündigt werden. Hierbei können beispielsweise Lärmbelästigungen oder eine unerwartete Schließung des Pools als erhebliche Mängel gelten.

Probleme im Urlaub? Wir helfen.

Wann kann man den Reisevertrag kündigen?

Kündigung des Reisevertrags – wenn es nicht auszuhalten ist

Während der Reise kann der Reisevertrag auch gekündigt werden. Dazu muss ein Reisemangel die Reise erheblich beeinträchtigen. Das ist insbesondere bei außergewöhnlichen Umständen, wie Naturkatastrophen, Epidemien oder Krieg der Fall. Wichtig ist, dass der Reisende dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe des Reisemangels gesetzt hat. Unter bestimmten Umständen oder wenn der Reiseveranstalter sich weigert, den Mangel zu beheben, kann von einer Fristsetzung auch abgesehen werden.
Ist die Reise gekündigt, muss der Reisende die bereits erbrachten Reiseleistungen bezahlen. Einen Anspruch auf Bezahlung noch zu erbringender Reiseleistungen hat der Reiseveranstalter nicht. Zudem muss er unverzüglich die Rückreise organisieren. Die Rückreise muss der vertraglich vereinbarten Rückreise gleichwertig sein. Das heißt, dass die Rückbeförderung in Aspekten wie Reisedauer, Reisekomfort und Reisemittel mit der gekündigten Rückreise vergleichbar ist. Entstehen durch die verfrühte Rückbeförderung höhere Kosten, wie etwa Hotelkosten für die Unterbringung des Reisenden, bis ein gleichwertiger Rückflug startet, muss der Reiseveranstalter übernehmen.


Schadensersatz – Entschädigung für´s Aushalten

Zusätzlich zu anderen Forderungen kann auch Schadensersatz verlangt werden. Schäden an Eigentum oder getätigte Ausgaben, wie z.B. für eine Ersatzunterkunft oder Mahlzeiten, können erstattet werden. Gemäß der Verschuldensvermutung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss der Reiseveranstalter beweisen, dass er alles Erforderliche getan hat, um den Schaden zu vermeiden. Wenn die Reise durch den Veranstalter absichtlich vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde, kann auch eine angemessene Entschädigung in Geld für verschwendete Urlaubszeit gefordert werden. Verletzungen oder gesundheitliche Schäden auf ungesicherten Außenanlagen, wie sie häufig am Pool vorkommen, können als typisch gelten und können zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld führen. Dank unserer umfangreichen Erfahrung im Reiserecht sind wir über alle aktuellen Minderungsquoten informiert und können Ihnen dabei helfen, das Beste aus Ihrem Anspruch herauszuholen.

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Reisen mit dem Flugzeug

Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) handelt es sich bei der Flugreise um einen Werkvertrag, der die Beförderung von Personen zu einem bestimmten Ziel zum Inhalt hat. Viele Flugreisende sind jedoch nicht ausreichend darüber informiert, dass sie bei Nichtbeförderung, Verspätungen oder Annullierungen des Fluges hohe Entschädigungszahlungen beanspruchen können.
Kein Service, der Flug eine Enttäuschung? Mit einem Rechtsanwalt für Reiserecht müssen Sie sich nicht mehr länger damit herumschlagen. Wir holen die höchstmögliche Entschädigung für Sie heraus!

Flugverspätungen und -ausfälle

Flugverspätung – Entschädigung für lange Wartezeiten

Gemäß der Fluggastrechteverordnung der EU Nr. 261/2004 haben Fluggäste in der EU, die von einer Flugverspätung betroffen sind, Anspruch auf Verpflegung und Entschädigungszahlung. Ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht, hängt von der Verspätungsdauer bei Ankunft am Zielflughafen ab. Die Höhe der Entschädigung ist nicht vom Ticketpreis abhängig, sondern von der Flugstrecke:

  •  bei einer Kurzstrecke bis zu 1500 Kilometern beträgt die Entschädigung 250 €

  • bei einer Mittelstrecke bis zu 3500 Kilometern sind es 400 € 

  • bei einer Langstrecke von über 3500 Kilometern sogar 600 €.

Allerdings sind Fluggesellschaften bei außergewöhnlichen Umständen wie schlechtem Wetter, Streik, politischen Unruhen, Vogelschlag oder Naturkatastrophen von ihrer Zahlungspflicht befreit. Wenn eine Verspätung von mehr als 2 Stunden auftritt, muss die Airline den Fluggast mit Snacks und Getränken versorgen. Wenn sich der Flug um einen Tag verschiebt, muss die Fluggesellschaft eine Unterkunft bereitstellen. Falls der Passagier selbst eine Unterkunft organisiert hat, kann er die Kosten zurückverlangen.

Flugannullierung und Nichtbeförderung – Entschädigung bei gestrandeten Passagieren

Fluggäste haben auch bei einer Annullierung ihres Fluges nach der Fluggastrechteverordnung der EU Anspruch auf Entschädigung, Unterstützungs- und Betreuungsleistungen. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Flugstrecke ab:

  • Bei Kurzstrecken bis zu 1500 Kilometer erhält man 250 €

  • Bei einer Mittelstrecke bis zu 3500 Kilometer schon 400 €

  • Bei einer Langstrecke über 3500 Kilometer sind es 600 €.

Die Fluggesellschaft kann von der Zahlungspflicht befreit sein, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen oder eine rechtzeitige Benachrichtigung des Fluggastes erfolgt ist. Bei Nichtbeförderung, die nicht auf die Person, sondern auf organisatorische Gründe der Airline zurückzuführen ist, stehen dem Fluggast ebenfalls Ansprüche zu. Diese gelten, wenn sich der Fluggast 45 Minuten vor Abflug mit gültigem Ticket am Flugsteig eingefunden hat. 

Wenn Sie von Flugverspätungen, -annullierungen oder -nichtbeförderungen betroffen sind, können Sie sich von einem Anwalt für Reiserecht unterstützen lassen, um die höchstmögliche Entschädigung zu erhalten.

Bei uns sind Sie an der richtigen Stelle!

Als Anwälte im Bereich Reiserecht unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte rund um Ihren Urlaub. Von der Minderung von Schäden bei Stornierungen bis hin zur Geltendmachung von Ansprüchen bei Pauschal- und Individualreisen, Kreuzfahrten und anderen reiserechtlichen Problemen kümmern wir uns um Ihre Anliegen. Unserer Erfahrung nach ist es wichtig, frühzeitig unsere Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um Ihre Erfolgsaussichten zu maximieren. Wir sind telefonisch erreichbar, auch wenn Sie sich bereits am Urlaubsort befinden, und bieten Ihnen Tipps zur optimalen Vorgehensweise, damit wir gemeinsam Ihre Ansprüche sichern können. Wir übernehmen das lästige Telefonieren mit Reiseanbietern und Airlines, damit Sie sich nicht weiter mit dem Ärger herumschlagen müssen. Wenn Sie vermeiden wollen, mehr Geld und Stress an Reiseanbieter zu verlieren, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie mich noch heute.
Wenn Sie nicht noch mehr Geld und Stress an Reiseanbieter verlieren wollen, kontaktieren Sie uns jetzt.

Unsere Leistungen

Unsere Kanzlei bietet Ihnen kompetente Hilfe bei allen Problemen rund um das Reiserecht: Wir beraten Sie in allen Belangen rund um 

  • Hotelmängel und Stornierungen bei Pauschal- und Individualreisen
  • Flugverspätungen, Flugannullierungen und -änderungen 
  • Gepäckverlust und  -beschädigungen
Füllen Sie einfach das Kontaktformular aus und sichern Sie Ihre Ansprüche

Häufige Fragen (FAQ)

Als schwerwiegend gelten beispielsweise Fehler bei der Buchung, ein Flughafenwechsel, eine andere Unterkunft, defekte oder nicht barrierefreie Einrichtungen, das Fehlen eines Balkons, unbenutzbarer Pool, Lärmbelästigung, Entfernung zum Strand, Schädlingsbefall, Müll, Gerüche, fehlende Kinderbetreuung und schlechte Reiseleitung…
Es besteht die Möglichkeit, je nach individuellem Fall, bereits vor Reiseantritt kostenfrei zurückzutreten. Beim Reiseveranstalter können Sie die Behebung des Mangels fordern oder sich die Kosten für eine eigene Behebung erstatten lassen. Darüber hinaus sind Reisepreisminderungen, Kündigung oder unterschiedliche Entschädigungszahlungen möglich.
Unabhängig von der Art Ihrer gebuchten Reise, ist es stets ratsam, Ihrem Veranstalter oder Ihrem Urlaubsort unverzüglich eine Meldung zukommen zu lassen. Währenddessen sollten Sie Ihre Korrespondenz und die Mängel sorgfältig dokumentieren (durch Fotos, Videos oder Zeugenaussagen), um Ihren Anspruch zu sichern.
Die Höhe der Reisepreisminderung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zur Orientierung können Sie eine Reiseminderungstabelle verwenden, wie beispielsweise die Kerpener- oder Frankfurter Tabelle. Diese bieten Ihnen einen guten Überblick über die mögliche Höhe der Minderung bei verschiedenen Mängeln.
Nach dem Pauschalreisevertrag verjähren die Ansprüche innerhalb von zwei Jahren. Die Frist beginnt ab dem Tag, an dem die Pauschalreise vertraglich endet. Daher ist es ratsam, Ihre Ansprüche schnellstmöglich schriftlich beim Reiseanbieter geltend zu machen, um eine Entschädigung zu erhalten.
Ja, der Reiseveranstalter trägt die Verantwortung für Mängel während der Reise. Um keine Ansprüche zu verlieren, ist es wichtig, dass der Reisende den Mangel unverzüglich meldet. Gesetzlich vorgeschrieben ist außerdem, dass der Reisende dem Reiseveranstalter die Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels oder zur Bereitstellung einer gleichwertigen Leistung geben muss.
Kostenfrei vom Pauschalreisevertrag zurücktreten kann der Reisende in verschiedenen Fällen. Dazu gehört eine Erhöhung des Reisepreises um mehr als 8% nach Vertragsschluss oder eine erhebliche Änderung der Reiseleistungen, wie beispielsweise eine Änderung des Abflugorts oder -zeitpunkts. Auch bei außergewöhnlichen und unvermeidbaren Umständen am Urlaubsort besteht die Möglichkeit des kostenfreien Rücktritts.
Ja, es besteht die Möglichkeit, die Reise auch vor Ort zu kündigen, sofern sie aufgrund erheblicher Mängel erheblich beeinträchtigt ist. Hierbei können zum Beispiel erheblicher Lärm, eine Baustelle in der Nähe, ein nicht benutzbarer Pool oder ein nicht behindertengerechtes Hotel als Gründe dienen. Die Höhe der Minderung hängt dabei immer vom Einzelfall ab.
In der Regel fungiert das Reisebüro lediglich als Vermittler für Reisen. Sollte jedoch bei einer Buchung von zwei verschiedenen Reiseleistungen (beispielsweise Flug und Hotel) das Reisebüro als Quasi-Veranstalter auftreten, so haftet es für eine unzureichende Erfüllung seiner Informationspflichten.
Normalerweise erhebt der Reiseveranstalter eine Stornogebühr. Eine kostenfreie Stornierung ist jedoch nur dann möglich, wenn die Anreise oder Durchführung der Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird (z. B. Umweltkatastrophen, Covid). In diesem Fall müssen Sie den Beweis dafür selbst erbringen.

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