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Urteil: Bezirksvertreter-Provisionen für Geschäfte über Tochterunternehmen des Prinzipals

Fachbeitrag im Gesellschaftsrecht

Einem Bezirksvertreter können Provisionen für Geschäfte zustehen, die über ein Tochterunternehmen des Prinzipals abschlossen werden

Im Rahmen dieses Verfahrens haben wir Provisionsansprüche für unsere Mandantin geltend
gemacht. Diese ist Handelsvertreterin für einen Anbieter von Dienstleistungen im Bereich von
„earned-“ und „paid media“ Produkten.

Der Prinzipal hatte in diesem Fall eine Agentur gekauft, welche zuvor als direkter Konkurrent
ebenfalls in diesem Bereich tätig war. Personal wurde nicht übernommen.
Die Abwicklung der Aufträge dieser neu gekauften Tochter erfolgte über Personal des
beklagten Prinzipals. Dieser stellte sich auf den Standpunkt, es handele sich um zwei
selbstständige und voneinander unabhängige juristische Personen. Deshalb würde er der
Handelsvertreterin für Aufträge, welche die Tochtergesellschaft abgeschlossen hätte, keine
Provision schulden.

Dies sahen zunächst das Landgericht Würzburg und in der Berufungsinstanz auch das
Oberlandesgericht Bamberg anders. Das OLG verwies insofern auf die Entscheidung des
EuGH (EuGH, Urteil vom 17.01.2008, Az. 19/07). Dabei stellte es klar, dass ein
Unternehmen nicht direkt am Abschluss, sondern lediglich am Geschäfts selbst mittelbar oder
unmittelbar beteiligt sein muss, um eine Provisionspflicht für Bezirksvertreter zu begründen.
Nicht ausreichend seien insofern lediglich ganz nebensächliche Mitwirkung wie bloße
Schreibhilfe oder Übersetzungshilfe.

Da vorliegend unstreitig die gesamte Vertragsabwicklung über den Prinzipal selbst erfolgt ist,
sah das OLG damit die Voraussetzungen für eine Provisionspflicht erfüllt. Ausdrücklich
abgelehnt hat es dagegen die Auffassung, dass zusätzlich zur Beteiligung am Geschäft eine
Schädigungs- oder Umgehungsabsicht des Prinzipals bestehen müsste.
Das Urteil finden sie in ungekürzter Form hier.

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Vertrags-Zivilrecht-Mobile

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