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Rechtsstreit um den Entzug eines Dienstwagens auch zur Privatnutzung

Fachbeitrag im Arbeistrecht

Neues Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm: Rechtsstreit über den Entzug des Dienstwagens zur privaten Nutzung

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 23. Januar 2024 (Az.: 6 Sa 1030/23) ein richtungsweisendes Urteil zur Fortführung der privaten Nutzung eines Dienstwagens getroffen. In diesem Verfahren wurde die Frage geklärt, ob ein Arbeitnehmer weiterhin berechtigt ist, seinen Dienstwagen auch für private Zwecke zu nutzen. Diese Entscheidung könnte erhebliche Auswirkungen auf ähnliche arbeitsrechtliche Fälle haben.

Rechtsstreit über die private Nutzung eines Dienstwagens: Sachverhalt im Detail

In diesem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob einem Arbeitnehmer auch weiterhin ein Dienstwagen zur Privatnutzung überlassen werden muss. Der Kläger, der seit dem 1. Februar 2009 bei der Beklagten beschäftigt ist, erzielte zuletzt ein Bruttojahresgehalt von etwa 130.000 Euro, zuzüglich eines geldwerten Vorteils von 1.119 Euro brutto pro Monat. 2015 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, der den Kläger als Salesmanager im Bereich Marketing und Vertrieb einsetzte, jedoch ohne spezielle Regelungen zur Dienstwagenüberlassung. Eine ergänzende Vereinbarung stellte dem Kläger ein funktionsabhängiges Geschäftsfahrzeug zur Verfügung.

Im Jahr 2021 wurde der Vertrag angepasst, da der Kläger ab Juli die Position des Gebietsleiters Verkauf übernahm. Die Vereinbarung behielt sich vor, dem Kläger ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung zu stellen, sofern dies den betrieblichen Regelungen entsprach. Bei Beendigung seiner Tätigkeit sollte der Anspruch auf den Dienstwagen entfallen, wobei die Beklagte sich das Recht vorbehalten hatte, den Wagen bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zurückzufordern.

Seit Februar 2023 arbeitet der Kläger als Vertriebspartnerbetreuer für Einzelkunden, ohne dass eine Vertragsänderung erfolgte. Der Dienstwagen blieb ihm jedoch weiterhin überlassen. Im März 2023 stellte die Beklagte bei einer Überprüfung fest, dass der Kläger nicht die erforderliche dienstliche Abwesenheit von mehr als 50 % erfüllte. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger auf, den Dienstwagen bis spätestens 31. Dezember 2023 zurückzugeben.

Der Kläger erhob Klage, um die Weiterüberlassung des Dienstwagens zur Privatnutzung über das genannte Datum hinaus durchzusetzen.

Entscheidungsgründe im Rechtsstreit um die Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung

Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm) entschied zugunsten des Klägers, dass ihm der Dienstwagen auch über den 31. Dezember 2023 hinaus zur Privatnutzung überlassen werden muss. Im Gegensatz zum Arbeitsgericht Dortmund, das die Klage abgewiesen hatte, stellte das LAG Hamm fest, dass der Anspruch des Klägers nicht erloschen ist. Die Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung sei als Teil des Arbeitsentgelts anzusehen und müsse so lange gewährt werden, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten muss.

Ein Anspruch auf den Dienstwagen könne nur dann entfallen, wenn eine wirksam vereinbarte auflösende Bedingung oder ein wirksamer Widerrufsvorbehalt vorliegt. Das LAG Hamm entschied, dass der Anspruch des Klägers nicht gemäß § 158 Abs. 2 BGB aufgrund einer auflösenden Bedingung erloschen sei. Die Klausel zur „dauerhaft hohen Mobilität“ sei intransparent und somit unwirksam. Es war unklar, wann eine „dauerhaft hohe Mobilität“ verneint werden könne, wie die 50%-Quote der Arbeitstage zu berechnen sei und welche Reisen berücksichtigt werden sollten.

Auch die Widerrufsklausel wurde vom Gericht als unwirksam erachtet. Diese ermöglichte der Beklagten den Widerruf des Dienstwagens aus Gründen, die für den Kläger unzumutbar waren. Obwohl der Arbeitgeber berechtigtes Interesse an Flexibilität hat, dürfe das wirtschaftliche Risiko nicht auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden. Die Klausel ermöglichte den Widerruf aus organisatorischen Gründen, etwa bei Änderungen der arbeitsvertraglichen Aufgaben. Doch nicht jede Änderung der Arbeitsaufgabe rechtfertige den Entzug der Dienstwagennutzung.

Zusätzlich hielt die Beklagte den vertraglich vorgesehenen Prüfungszeitraum von zwei Jahren nicht ein. Das LAG Hamm bestätigte daher den Anspruch des Klägers auf den Dienstwagen auch zur Privatnutzung.

Hinweise für die Praxis: Dienstwagenüberlassung zur Privatnutzung

Vertragliche Regelungen zur Überlassung von Dienstwagen, auch zur privaten Nutzung, sind häufig Gegenstand arbeitsrechtlicher Streitigkeiten. Das Urteil des LAG Hamm zeigt, dass Widerrufsklauseln strengen Wirksamkeitsanforderungen unterliegen. Arbeitgeber sollten daher besonders sorgfältig bei der Gestaltung solcher Klauseln vorgehen.

Es ist ratsam, einen Widerrufsvorbehalt im Zusammenhang mit der Dienstwagenüberlassung auch zur Privatnutzung zu vereinbaren. Dabei sollte sichergestellt werden, dass das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, die Überlassung des Dienstwagens im laufenden Arbeitsverhältnis widerrufen zu können, klar und rechtlich einwandfrei formuliert ist. Die vertraglichen Regelungen müssen den Anforderungen des AGB-Rechts entsprechen.

Die Tendenz der Arbeitsgerichtsbarkeit zeigt, dass die Regelungen der §§ 305 ff. BGB, insbesondere das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), weiterhin strikt angewendet werden. Arbeitgeber sollten daher Transparenz und Klarheit in ihren Vertragsklauseln sicherstellen, um rechtlichen Konflikten vorzubeugen.

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