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Rechtsanwalt Matthiessen Aichach - Eigenbedarfskündigung

Ich berate Sie kompetent und umfassend im Mietrecht

Ihren Eigenbedarf wirksam durchsetzen

Als Vermieter möchten Sie Eigenbedarf anmelden? Sie sind unsicher, ob Sie bei der Eigenbedarfskündigung alles beachtet haben? Mit einer Eigenbedarfskündigung können Sie Ihre Wohnung zurückbekommen.

Doch das Mietrecht schützt den Mieter. Daher ist die Kündigung wegen Eigenbedarf nur unter engen Voraussetzungen möglich. Hier gilt es, auf genaue Fristen und gute Begründungen zu achten. Daher ist es wichtig, dass Sie als Mieter oder Vermieter den Überblick haben, weil das Mietverhältnis davon abhängt. Als Rechtsanwälte klären wir Sie im Mietrecht auf. Ob Sie Vermieter oder Mieter sind – wir stehen Ihnen zur Seite.

Eigenbedarfskündigung – darauf ist zu achten

Damit Sie Ihren Eigenbedarf erfolgreich durchsetzen können, gilt es Folgendes zu beachten:

  • Kündigungsgrund

    • Der Vermieter muss die Wohnung für sich selbst, Familienangehörige, nahe Verwandte oder Angehörige seines Haushalts bedürfen

      • Das schließt ein: Kinder, Eltern, Enkel, Großeltern, Geschwister, Stiefkinder, Nichten und Neffen

      • Das umfasst nicht: Onkel, Cousins, Cousinen, Großnichten, Großneffen oder sonstige Angehörige

      • Juristische Personen (z.B. Aktiengesellschaften, GmbH) können keinen Eigenbedarf anmelden

    • Der Kündigungsgrund muss bis zum Umzug des Mieters bestehen bleiben

    • Im Härtefall kann der Mieter Widerspruch gegen die Kündigung erheben

      • Ein Härtefall besteht insbesondere bei fehlendem Ersatzwohnraum, geringes Einkommen, Alter, Invalidität, Gebrechlichkeit, Schwangerschaft, Kinder, Schwierigkeiten bei Schul- oder Kindergartenwechsel

      • Überwiegt ein berechtigtes Interesse des Mieters, verlängert dies das Mietverhältnis

  • Formalia

    • Eine schriftliche Kündigungserklärung

      • Detaillierte Angabe für wen und warum der Vermieter die Wohnung bedarf

  • Kündigungsfrist

    • Die Kündigungsfristen hängen von der Dauer des Mietverhältnisses ab

      • 3 Monate Frist bei bis zu 5 Jahren Mietverhältnis

      • 6 Monate Frist zwischen 5 bis 8 Jahren Mietverhältnis

      • 9 Monate Frist ab 8 Jahren Mietverhältnis

  • Abwehrmöglichkeiten

    • Zieht der Mieter nach wirksamer Kündigung nicht aus, kann der Vermieter Räumungsklage erheben

    • Zuständig ist jeweils das Amtsgericht (AG) im Bezirk, in welchem sich die Wohnung befindet

Wie können wir Ihnen helfen?

Bei Eigenbedarfskündigung sind wir an Ihrer Seite. Eigenbedarfskündigungen haben hohe Voraussetzungen. Hier gelten genaue Fristen und gute Argumente. Nur so können Sie als Vermieter Ihre Wohnung nutzen oder als Mieter Ihre Wohnung behalten. Mit unserer langjährigen Praxiserfahrung im Mietrecht weiss ich, worauf es ankommt. Wir beraten und vertreten Sie rund um das Thema Mietverträge und Kündigung. Sie schildern Ihren Sachverhalt und wir überlegen das weitere Vorgehen. Wir helfen beim Erstellen und Prüfen von Kündigung und Widerspruch. Gerne übernehmen wir die Kommunikation mit dem Mieter, Sachverständigen und dem Gericht. Hierbei setzen wir auf außergerichtliche Lösungen, um Ihre Nerven und Kosten zu sparen. Zur Not setzen wir Ihr Recht auch vor Gericht durch.

Informieren Sie sich jetzt in unserer Erstberatung.

Häufige Fragen (FAQ)

Ein Vermieter darf eine Eigenbedarfskündigung aussprechen, wenn er einen Eigenbedarf hat und dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist. Eigenbedarf besteht, wenn er selbst oder ein naher Familienangehöriger die Wohnung benötigt.
Eine Eigenbedarfskündigung ist nur rechtmäßig, wenn ein hinreichender Grund vorliegt, weshalb er die Wohnung selbst oder für einen nahen Familienangehörigen benötigt. Dies liegt etwa vor bei der Familiengründung, Trennung, Pflege oder einem Arbeitsplatzwechsel. Dies muss individuell und nicht pauschal begründet sein.
Der Vermieter kann für sich selbst, einen nahen Familienangehörigen oder jemanden aus seinem Haushalt Eigenbedarf anmelden. Dies schließt Kinder, Eltern, Enkel, Großeltern, Geschwister, Nichten sowie auch Pflegehilfen ein. Onkel, Cousins, Großneffen oder sonstige Angehörige sind nicht umfasst.
Sollte der Mieter aus der Wohnung nicht ausziehen, können Sie als Vermieter auf die Räumung der Wohnung klagen. Maßgeblich ist, dass das Mietverhältnis tatsächlich durch eine wirksame Eigenbedarfskündigung beendet wurde. Nur mit einem Räumungstitel können Sie gegen den Mietnomaden vorgehen.
Das Mietverhältnis ist bei einer Eigenbedarfskündigung nach den normalen Kündigungsfristen beendet. Ihre Länge richtet sich nach der Mietdauer. Bis zu 5 Jahren sind die 3 Monate, bei einer Mietdauer über 8 Jahre beläuft sich die Kündigungsfrist auf 9 Monate.
Gegen eine Eigenbedarfskündigung können Sie als Mieter Widerspruch einlegen. Bei einem Härtefall kann das Interesse des Mieters in der Wohnung verbleiben und das Interesse des Vermieters, die Wohnung zu nutzen, dauerhaft oder vorübergehend überwiegen. Dies liegt etwa bei Altersschwäche, Schwangerschaft o. Ä. vor.
Als Vermieter müssen Sie die Eigenbedarfskündigung schriftlich erklären. Zudem ist sie hinreichend (nicht pauschalisiert) zu begründen, indem Sie die künftigen Mieter nennen, das Beziehungsverhältnis zu ihm und die besonderen Umstände, weshalb Sie diese Wohnung benötigen.
Eine Sperrfrist bei Eigenbedarf tritt in Kraft, wenn eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und anschließend verkauft wird. In diesem Fall kann der neue Eigentümer die Wohnung aus Eigenbedarf erst nach einer gesetzlich festgelegten Wartezeit von mindestens drei Jahren kündigen. Diese kann durch die jeweiligen Landesregierungen auf bis zu zehn Jahre erhöht werden. Für Häuser, mit nicht mehr als zwei Wohnungen, kann der Vermieter gemäß § 573a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vereinfacht kündigen. 
Melden Sie als Vermieter den Eigenbedarf an, müssen Sie den Mieter über folgendes informieren. Wer der künftige Mieter ist und in welchem Verhältnis sie zu ihm stehen. Persönliche Daten, wie den Namen oder Geburtsdatum, müssen Sie jedoch nicht offenlegen. Zudem müssen Sie darlegen, wieso Sie die Wohnung benötigen.
Die Eigenbedarfskündigung ist ungültig, wenn sie die Voraussetzungen erfüllt oder versperrt ist. Sollten die Kündigungsgründe bis zum Auszug des Mieters wegfallen, kann die Eigenbedarfskündigung später ungültig werden.

Rechtsgebiet

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