Rechtsanwalt Matthiessen - Ihr Rechtsanwalt in Aichach, Schrobenhausen und Umgebung

Rechtsanwalt Beratung bei Bestellung und Löschung von Grundpfandrechten-, dienstbarkeiten und weiteren Immobiliarrechten Aichach

Dienstleistung im Miet- und Wohneigentumsrecht

Rechtsanwalt für Immobilienrechte - die Absicherung beim Immobilienkauf

Beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie stellt sich oft die Frage nach der Finanzierung. Ist das Grundstück mit Belastungen belegt? Welche Aspekte müssen bei den Grunddienstbarkeiten beachtet werden? Was geschieht nach der vollständigen Tilgung des Kredits?

Grundpfandrechte und Grunddienstbarkeiten haben einen erheblichen Einfluss auf den Wert und die Nutzung der Immobilie. Daher ist es wichtig, dass Sie als Käufer oder Verkäufer umfassend informiert sind. Als Rechtsanwalt für Immobilienrecht in Aichach klären wir Sie über relevante Fragestellungen auf. Informieren Sie sich jetzt über die Eintragung und Löschung von Grunddienstbarkeiten und Grundpfandrechten.

Grundpfandrecht - sicher zur Finanzierung Ihrer Immobilie

Mit Grundpfandrechten finanzieren Sie Ihre Immobilie einfacher und geben dem Kreditgeber zusätzliche Sicherheit.

  • Es gibt verschiedene Formen: Man unterscheidet zwischen akzessorischen (Hypothek) und nicht-akzessorischen (Grundschuld) Grundpfandrechten. Nicht-akzessorische Rechte bestehen unabhängig vom Bestand der Forderung und beziehen sich nicht auf eine bestimmte Forderung. Die Grundschuld kennt verschiedene Sonderformen:

    • Eigentümergrundschuld: Die Eintragung erfolgt zum eigenen Vorteil und kann abgetreten, verwertet oder verpfändet werden.

    • Sicherungsgrundschuld: Die Eintragung erfolgt zur Sicherung einer Forderung und ist durch einen Sicherungsvertrag mit der Forderung verbunden.

    • Fremdgrundschuld: Die Eintragung erfolgt zugunsten eines Dritten.

    • Rentenschuld: Das Grundstück wird gegen regelmäßige Zahlung einer Rente belastet.

  • Wirkung der Kreditsicherheit:

    • Gläubiger werden bei einer Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung bevorzugt befriedigt.

  • Wirkung der Rangordnung:

    • Grundschulden und Hypotheken stehen im Grundbuch in fester Rangfolge – eine frühere Eintragung genießt einen höheren Rang und wird zuerst bedient.

  • Bestellung eines Grundpfandrechts:

    • Abschluss eines Darlehens- oder Kreditvertrags zwischen dem Sicherungsgeber (der Bank) und Ihnen als Sicherungsnehmer.

    • Vertrag über die Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld ins Grundbuch.

    • Ein Notar beglaubigt die Bestellung im Grundbuch und veranlasst die Eintragung beim Grundbuchamt.

    • Gegebenenfalls erfolgt die Sicherungsvereinbarung als Teil des Kreditvertrags.

    • Das Grundpfandrecht wird mit Eintragung ins Grundbuch wirksam.

  • Löschung:

    • Tilgung der letzten Rate oder Beendigung des Kreditverhältnisses.

    • Ein Notar beglaubigt die Löschungsbewilligung und veranlasst die Löschung beim Grundbuchamt.

    • Die Löschung im Grundbuch macht die Löschung wirksam.

  • Kosten:

    • Bei der Bestellung, Löschung und Umwandlung eines Grundpfandrechts entstehen Notarkosten und Gebühren beim Grundbuchamt. Unter bestimmten Umständen können diese Ausgaben steuerlich abgesetzt werden.

Grunddienstbarkeit – Anpassung der Eigentumsrechte an Bedürfnisse

Grundstücke können mit Grunddienstbarkeiten belastet werden. Dadurch kann der Eigentümer eines (herrschenden) Grundstücks berechtigt sein, zum Beispiel eine Leitung durch ein fremdes Grundstück zu verlegen.

  • Grunddienstbarkeiten berechtigen den Eigentümer eines (herrschenden) Grundstücks zur Nutzung eines (dienenden) Grundstücks. Eine Grunddienstbarkeit kann auch das Eigentumsrecht am dienenden Grundstück beschränken. Beispiele dafür sind:

    • Das Geh- oder Fahrtrecht beziehungsweise Wegerecht als Nutzungsdienstbarkeit.

    • Die Untersagung bestimmter Handlungen wie Umbauten am Haus oder die Gestaltung des Gartens als Unterlassungsdienstbarkeit.

    • Die Einschränkung von Geruchs- oder Lärmbelästigungen als Ausschlussdienstbarkeit.

  • Unterschied zu anderen Belastungen:

    • Der Nießbrauch berechtigt zur uneingeschränkten Nutzung und ist personenbezogen, kann also nicht vererbt oder veräußert werden.

    • Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ähnelt Grunddienstbarkeiten, ist aber personenbezogen.

    • Baulasten sind Beschränkungen des Grundeigentums aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Sie werden im Baulastenverzeichnis eingetragen und nicht im Grundbuch.

  • Wirkung der Eintragung:

    • Die Eintragung der Grunddienstbarkeit wird im Grundbuch des dienenden Grundstücks (optional auch des herrschenden Grundstücks) festgehalten.

    • Eine bloß vertragliche Einigung ohne Eintragung wirkt gegenüber dem Vertragspartner (als jetziger Eigentümer), aber nicht gegenüber späteren Eigentümern.

  • Entstehung:

    • Es kommt zu einer vertraglichen Einigung über die Eintragung der Grunddienstbarkeit zwischen Ihnen und der anderen Partei als Eigentümer des herrschenden und dienenden Grundstücks. Entscheidend ist, dass ein tatsächlicher Vorteil entsteht.

    • Ein Notar prüft die Eintragungsbewilligung und veranlasst die Eintragung beim Grundbuchamt.

    • Die Wirksamkeit tritt ab der Eintragung im Grundbuch ein.

  • Löschung

  • Kosten:

    • Für die Eintragung und Löschung einer Grunddienstbarkeit entstehen Notarkosten und Gebühren beim Grundbuchamt.

Wenn ein Nachbar keinen Zugang zur öffentlichen Straße hat oder Sie eine Leitung verlegen oder ein fremdes Grundstück befahren möchten, gibt es die Möglichkeit, mit Grunddienstbarkeiten die Eigentumsrechte an Immobilien an Ihre Bedürfnisse anzupassen. Als Rechtsanwälte für Immobilienrecht stehen wir Ihnen zur Seite und beraten Sie umfangreich zu den zu beachtenden Aspekten.

Wie wir Ihnen helfen können

Sie benötigen eine Finanzierung für Ihre Immobilie? Sie müssen ein fremdes Grundstück nutzen? Als Rechtsanwälte im Bereich Immobilienrecht können wir Ihnen helfen, Ihre Eigentumsrechte an Ihre individuellen Bedürfnisse anzupassen. Dabei gibt es jedoch einige wichtige Aspekte zu beachten. Da es um große Vermögenswerte und Ihr Eigentum geht, ist es von großer Bedeutung, dass spezielle Klauseln und Vorschriften korrekt berücksichtigt werden. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung und Verhandlung von Verträgen im Zusammenhang mit Grundschulden, Hypotheken sowie Wegerechten und anderen Dienstbarkeiten. Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf das Immobilienrecht und wir stehen Ihnen gerne mit unserer Kompetenz und langjährigen Erfahrung zur Seite.
Grundpfandrechte sind Verwertungsrechte, die als Sicherheit für einen Kredit dienen. Sie können verwendet werden, um die Finanzierung einer Immobilie zu unterstützen. Es gibt zwei Arten von Grundpfandrechten: akzessorische, wie zum Beispiel eine Hypothek, und nicht-akzessorische Grundpfandrechte, wie eine Grundschuld.

Ein Grundpfandrecht, auch Grundschuld genannt, dient als Sicherheit für den Kreditgeber. Im Falle einer Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung kann er sich aus dem Erlös befriedigen lassen. Die Grundschuld entsteht durch eine Einigung der Parteien und wird durch die Eintragung im Grundbuch rechtswirksam. Sie ist nicht personengebunden, sondern an das Grundstück gebunden.

Bei der Eigentümergrundschuld bzw. Fremdgrundschuld wird die Eintragung zu Ihren Gunsten bzw. zu Gunsten einer anderen Person vorgenommen. Sie können diese Position später veräußern. Eine Sicherungsgrundschuld wird zur Absicherung einer Forderung eingesetzt. Die Rentengrundschuld ermöglicht es Ihnen, regelmäßige Rentenzahlungen zu erhalten.

Die Hypothek ist eine zusätzliche Absicherung für einen Kredit. Im Rahmen des Kreditvertrags wird auch die Genehmigung einer Hypothek erteilt. Diese wird im Grundbuch eingetragen und ist mit dem Kredit verbunden. Im Gegensatz zur Grundschuld hängt die Hypothek von der Existenz des Kredits ab.

Im Grundbuch werden Grundpfandrechte eingetragen und müssen entsprechend auch wieder gelöscht werden. Die Zustimmung des Grundpfandrecht-Inhabers ist dafür erforderlich. Sobald der Kredit vollständig zurückgezahlt ist, haben Sie einen Anspruch auf diese Zustimmung. Diese wird vom Notar überprüft und anschließend weitergeleitet.
Mit einer Grunddienstbarkeit besteht die Möglichkeit, das Eigentumsrecht eines benachbarten Grundstücks einzuschränken und gleichzeitig ein eigenes Nutzungsrecht zu begründen. Typische Beispiele hierfür sind Wegerechte, Leitungsrechte oder Fahrrechte auf dem Grundstück des Nachbarn. Diese Rechte werden im Grundbuch vermerkt.
Es existieren diverse Arten von Grunddienstbarkeiten. Zu den Nutzungsdienstbarkeiten zählen beispielsweise Geh-, Fahr- oder Wegerechte. Des Weiteren gibt es Unterlassungsdienstbarkeiten, die bestimmte Handlungen wie Umbauten untersagen, sowie Ausschlussdienstbarkeiten, die beispielsweise gegen Geruchs- oder Lärmbelästigungen vorgehen.

Um die Grunddienstbarkeit im Grundbuch zu löschen, ist es erforderlich, dass die Eintragungen gestrichen werden. Dieser Vorgang erfolgt auf Grundlage einer Löschungsbewilligung, die vom Grunddienstbarkeitsberechtigten erteilt wird. Die Löschungsbewilligung wird vom Notar überprüft und anschließend an das Grundbuchamt weitergeleitet.

Ein Nießbrauchrecht ist im Gegensatz zur Grunddienstbarkeit ausschließlich an eine bestimmte berechtigte Person gebunden. Des Weiteren ist das Nießbrauchrecht zeitlich unbegrenzt. Wenn die berechtigte Person verstirbt, erlischt auch das Nießbrauchrecht. Die Grunddienstbarkeit hingegen bleibt auch bei einem Wechsel des Eigentümers mit dem Grundstück verbunden.

Die Grunddienstbarkeit besteht grundsätzlich unabhängig von den ursprünglichen Inhabern oder einem Eigentümerwechsel dauerhaft an dem Grundstück fort. Allerdings kann eine Grunddienstbarkeit auch zeitlich begrenzt sein, ohne dass eine zusätzliche Löschung erforderlich ist.

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