In diesem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob einem Arbeitnehmer auch weiterhin ein Dienstwagen zur Privatnutzung überlassen werden muss. Der Kläger, der seit dem 1. Februar 2009 bei der Beklagten beschäftigt ist, erzielte zuletzt ein Bruttojahresgehalt von etwa 130.000 Euro, zuzüglich eines geldwerten Vorteils von 1.119 Euro brutto pro Monat. 2015 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, der den Kläger als Salesmanager im Bereich Marketing und Vertrieb einsetzte, jedoch ohne spezielle Regelungen zur Dienstwagenüberlassung. Eine ergänzende Vereinbarung stellte dem Kläger ein funktionsabhängiges Geschäftsfahrzeug zur Verfügung.
Im Jahr 2021 wurde der Vertrag angepasst, da der Kläger ab Juli die Position des Gebietsleiters Verkauf übernahm. Die Vereinbarung behielt sich vor, dem Kläger ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung zu stellen, sofern dies den betrieblichen Regelungen entsprach. Bei Beendigung seiner Tätigkeit sollte der Anspruch auf den Dienstwagen entfallen, wobei die Beklagte sich das Recht vorbehalten hatte, den Wagen bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zurückzufordern.
Seit Februar 2023 arbeitet der Kläger als Vertriebspartnerbetreuer für Einzelkunden, ohne dass eine Vertragsänderung erfolgte. Der Dienstwagen blieb ihm jedoch weiterhin überlassen. Im März 2023 stellte die Beklagte bei einer Überprüfung fest, dass der Kläger nicht die erforderliche dienstliche Abwesenheit von mehr als 50 % erfüllte. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger auf, den Dienstwagen bis spätestens 31. Dezember 2023 zurückzugeben.
Der Kläger erhob Klage, um die Weiterüberlassung des Dienstwagens zur Privatnutzung über das genannte Datum hinaus durchzusetzen.