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Der Betonarbeitsvertrag - warum man immer auf den Vertrag des Geschäftsführers achten muss!

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Selbst wenn der Geschäftsführer sein Amt niederlegt oder abberufen wird, wird sein Arbeitsvertrag bei einem Betriebsübergang auf den Erwerber des Betriebs übertragen

Ein verbreiteter Irrtum besteht darin anzunehmen, dass ein Geschäftsführer immer ohne Kündigungsschutz ist. Dies ist jedoch nicht korrekt: Obwohl ein Geschäftsführer abberufen werden kann, bleibt sein Arbeitsverhältnis bestehen oder kann reaktiviert werden. Dies ist keine neue Entwicklung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun klar gestellt, dass auch bei einem Betriebsübergang zwar nicht die Position als Organ übergeht, aber das Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers.

Organstellung und Vertragsverhältnis

Der Geschäftsführer fungiert als Organ der Gesellschaft, und seine Position ist im Gesellschaftsrecht unabhängig von einer vertraglichen Vereinbarung mit der Gesellschaft. Mit anderen Worten, Geschäftsführer agieren nicht aufgrund eines Vertrags, sondern durch ihre Bestellung und die Annahme dieser Bestellung.

Arbeitsvertrag und Dienstvertrag

In der Regel strebt der Geschäftsführer jedoch eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit an und möchte auch Anspruch auf Urlaub und andere Leistungen haben, die zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer geregelt werden müssen. Typischerweise geschieht dies durch einen Geschäftsführerdienstvertrag, der von den Parteien bei Beginn der Tätigkeit unterzeichnet wird. Die Laufzeit dieses Vertrages ist oft an die Bestellung als Geschäftsführer geknüpft. Wird der Geschäftsführer abberufen, endet auch der Geschäftsführerdienstvertrag. (Es sei denn, es wurde eine feste Laufzeit vereinbart, was hier nicht weiter behandelt wird.)

Nicht jeder Geschäftsführer ist neu im Unternehmen. Es kann sein, dass er bereits über Jahre dort gearbeitet hat und nun zum Geschäftsführer befördert wird. In solchen Fällen besteht bereits ein Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer. Dieser Arbeitsvertrag endet nicht automatisch mit der Bestellung zum Geschäftsführer und wird auch nicht durch diese aufgehoben. Stattdessen muss er ausdrücklich gekündigt werden. Andernfalls bleibt der Arbeitsvertrag bestehen. Entweder wird er wieder aktiviert, wenn zusätzlich ein Dienstvertrag abgeschlossen wurde, oder er läuft weiter, selbst wenn der Geschäftsführer abberufen wird. Auf einen Schlag wird der ehemalige Geschäftsführer wieder ein „normaler“ Arbeitnehmer mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Geschäftsführer abberufen wird oder selbst zurücktritt.

Betriebsübergang

Diese Rechtslage wurde nun konsequent weitergeführt: Geht der Betrieb über, so geht auch das Arbeitsverhältnis des ehemaligen Geschäftsführers über, da gemäß § 613a BGB auch dann anwendbar ist, wenn der rechtlichen Beziehung zwischen Organ und Gesellschaft ein Arbeitsverhältnis zugrunde liegt. Der ehemalige Geschäftsführer hat daher gegen den Erwerber des Betriebs einen Anspruch auf Beschäftigung und Bezahlung gemäß seinem Arbeitsvertrag. (BAG, Urteil vom 20.7.2023, 6A ZR 228/22)

Keine Organstellung

Der ehemalige Geschäftsführer kann nicht verlangen, zum Organ, sprich zum Geschäftsführer des Erwerbers des Betriebs, ernannt zu werden.

Prüfung erdorderlich

Wer also als Übernehmer des Betriebs (z. B. im Rahmen eines Unternehmenskaufs) davon ausgeht, die Geschäftsführung auswechseln zu können, kann eine Überraschung erleben. Dies ist nur dann richtig, wenn ausschließlich ein Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer besteht. Bei einem Arbeitsvertrag des ehemaligen Geschäftsführers, der entweder die alleinige Grundlage der Tätigkeit ist oder nicht aufgehoben wurde, geht dieser Vertrag mit über und verpflichtet den Erwerber. Eine sorgfältige Prüfung der vertraglichen Situation des Geschäftsführers ist daher unerlässlich.

Will der Erwerber also nicht mit dem Risiko konfrontiert sein, einen ehemaligen Geschäftsführer als Arbeitnehmer weiterbeschäftigen zu müssen, ist es dringend geboten, Klarheit darüber zu erlangen, ob der Geschäftsführer aufgrund eines Dienstvertrags seine Tätigkeit verrichtet oder aufgrund eines Arbeitsvertrags, den er bereits vor seiner Bestellung als Geschäftsführer geschlossen hatte. Falls dieser Vertrag nicht aufgehoben wurde, besteht die Gefahr, dass der Erwerber das alte Management als Arbeitnehmer übernehmen muss. Insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, bei denen ein Austausch des Managements erwünscht ist, sollte der Erwerber daher ausreichend prüfen, ob tatsächlich ein Dienstvertrag vorliegt, der zeitgleich mit der Abberufung als Geschäftsführer endet. Ist dies nicht der Fall oder liegt sogar ein Arbeitsvertrag vor, der nach Ende der Bestellung wieder in Kraft tritt, muss der Erwerber mit dem ehemaligen Geschäftsführer als Arbeitnehmer rechnen.

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