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Alles Wichtige zur Elternzeit: Antrag, Dauer und Kündigung

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Alles Wichtige zur Elternzeit: Antrag, Dauer und Kündigung

Die Elternzeit, früher als „Erziehungsurlaub“ bezeichnet, dient dazu, Eltern während der Betreuung und Erziehung ihres Kindes finanziell abzusichern.

In unserem Leitfaden erfahren Sie, was Elternzeit genau bedeutet, wie Sie diese beantragen können und welche Rechte und Pflichten nach Ende der Elternzeit auf Sie zukommen.

Elternzeit: Anspruch, Voraussetzungen und Regelungen

  • Was ist Elternzeit?

    • Elternzeit ermöglicht Arbeitnehmern, sich für die Betreuung ihres Kindes von der Arbeit freistellen zu lassen. 

    • Währenddessen ruht das Arbeitsverhältnis, bleibt jedoch bestehen.

    • Nach der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr und Weiterbeschäftigung.

  • Wer kann Elternzeit beantragen?

    • Laut § 15 BEEG haben Arbeitnehmer

    • Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem bis zu drei Jahre alten Kind oder dem Kind ihres Partners im gleichen Haushalt leben und die Betreuung selbst übernehmen.

    • Unter bestimmten Bedingungen können auch Großeltern Elternzeit beantragen. 

    • Elternzeit kann allein oder gemeinsam genommen werden.

Elternzeit beantragen und Dauer flexibel gestalten: So geht’s

  • Wie wird Elternzeit beantragt?

    • Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Nutzen Sie unser Musterschreiben als Orientierung. 

    • Für die ersten drei Lebensjahre des Kindes gilt eine Frist von mindestens sieben Wochen vor Beginn. 

  • Wie lange dauert die Elternzeit?

    • Bisher war Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes möglich.

    • Es können bis zu 24 ungenutzte Monate bis zum 8. Geburtstag flexibel genommen werden. 

    • Eltern können die Elternzeit nun in bis zu drei Abschnitte aufteilen. Arbeitgeber können den dritten Abschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von acht Wochen ablehnen, sofern er nach dem dritten Lebensjahr liegt.

Anspruch auf Arbeitsplatz nach der Elternzeit: Was Sie wissen sollten

  • Habe ich Anspruch auf denselben Arbeitsplatz nach der Elternzeit?

    • Nein, ein Anspruch auf denselben Arbeitsplatz besteht nicht. 

    • Sie haben jedoch das Recht auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz, der Ihrer bisherigen Tätigkeit im Wesentlichen entspricht. 

    • Dieses Recht ergibt sich aus dem Direktions- bzw. Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO).

  • Was bedeutet „gleichwertiger Arbeitsplatz“?

    • Der Arbeitgeber kann Sie innerhalb des Rahmens Ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarungen versetzen. 

    • Die neue Tätigkeit darf jedoch nicht grundlegend von der ursprünglichen abweichen:

    • Beispiel Tätigkeitsbereich: Eine Sachbearbeiterin im Innendienst kann nicht ohne Zustimmung in den Außendienst versetzt werden.

    • Beispiel Qualifikation: Hat ein Arbeitnehmer über Jahre Führungsaufgaben übernommen, so besteht nach der Elternzeit Anspruch auf eine Tätigkeit, die diesen Aufgaben entspricht, sofern diese Praxis zur vertraglichen Übung wurde.

  • Wichtiger Hinweis:

    • Ob eine Versetzung rechtmäßig ist, hängt immer von den individuellen Umständen ab. 

    • Die neue Tätigkeit muss der alten in Verantwortung und Qualifikation entsprechen. 

    • Bei unzulässigen Versetzungen oder Änderungskündigungen stehen Ihnen rechtliche Schritte offen.

Teilzeit während der Elternzeit: Ihre Rechte und Voraussetzungen

  • Darf ich während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten?

    • Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. 

    • Eine einvernehmliche Lösung mit Ihrem Arbeitgeber ist dabei der erste Schritt. 

    • Nach § 15 Abs. 5 BEEG können Sie eine Verringerung Ihrer Arbeitszeit auf bis zu 30 Stunden pro Woche beantragen. 

    • Beide Seiten können sich über Umfang und Verteilung der Arbeitszeit abstimmen.

  • Teilzeitanspruch: Voraussetzungen und Fristen

Falls keine Einigung erzielt wird, haben Sie unter folgenden Bedingungen einen gesetzlichen Anspruch (§ 15 Abs. 7 BEEG):

  • Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende).

  • Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens sechs Monaten.

  • Der Arbeitsumfang liegt zwischen 15 und 30 Stunden pro Woche und beträgt mindestens zwei Monate.

  • Es bestehen keine dringenden betrieblichen Gründe gegen die Teilzeit.

  • Der Antrag wird schriftlich gestellt:

    • Sieben Wochen vorher: Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren.

    • 13 Wochen vorher: Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr (für Geburten nach dem 01.07.2015).

  • Wichtige Hinweise:

    • Teilzeitanspruch kann während der Elternzeit maximal zweimal geltend gemacht werden.

    • Der schriftliche Antrag muss Beginn, Umfang und Verteilung der Arbeitszeit klar angeben.

  • Eine Ablehnung des Antrags muss der Arbeitgeber schriftlich begründen:

    • Frist: 4 Wochen (Elternzeit in den ersten drei Jahren).

    • Frist: 8 Wochen (Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr).

  • Was passiert bei Ablehnung?

    • Wird die Ablehnungsfrist versäumt, gilt der Antrag automatisch als genehmigt. 

    • Eine rechtzeitige Ablehnung kann gerichtlich überprüft werden.

Teilzeit nach der Elternzeit: Ihre Rechte und Voraussetzungen

  • Kann ich nach der Elternzeit auf Teilzeit wechseln?

    • Ja, unter bestimmten Bedingungen können Sie nach der Elternzeit von Vollzeit auf Teilzeit wechseln. 

    • Dieser Anspruch basiert jedoch nicht auf der Elternzeit selbst, sondern auf dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

  • Voraussetzungen für den Anspruch auf Teilzeit (§ 8 TzBfG):

    • Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens sechs Monaten.

    • Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende).

    • Der Antrag auf Teilzeit muss mindestens drei Monate vor Beginn schriftlich gestellt werden, inklusive Angaben zur gewünschten Verteilung der Arbeitszeit.

    • Es darf kein betrieblicher Grund gegen die Teilzeit sprechen, wie z. B. erhebliche Störungen im Arbeitsablauf, in der Organisation oder unverhältnismäßige Kosten.

  • Wichtige Fristen und Regelungen:

    • Ablehnung durch den Arbeitgeber: Diese muss spätestens einen Monat vor Beginn schriftlich erfolgen.

    • Keine Reaktion des Arbeitgebers: Die beantragte Teilzeitregelung gilt automatisch als genehmigt.

    • Nach Genehmigung kann der Arbeitgeber die vereinbarte Arbeitszeitverteilung nur ändern, wenn ein überwiegendes betriebliches Interesse vorliegt. 

    • Die Änderung muss mindestens einen Monat im Voraus angekündigt werden.

Kündigung während der Elternzeit: Was Sie wissen müssen

  • Genießen ich Kündigungsschutz während der Elternzeit?

    • Ja, während der Elternzeit haben Sie besonderen Kündigungsschutz. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen grundsätzlich nicht kündigen.

  • Ausnahmen vom Kündigungsschutz:

Eine Kündigung während der Elternzeit ist nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig, z. B.:

  • Betriebsstilllegung

  • Besonders grobe Pflichtverletzungen

  • Selbst in solchen Fällen benötigt der Arbeitgeber die Zustimmung der zuständigen Behörde, bevor er eine Kündigung aussprechen kann.

  • Wann beginnt der Kündigungsschutz?

    • Elternzeit vor dem dritten Lebensjahr des Kindes: Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.

    • Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr: Kündigungsschutz beginnt nach der Neuregelung frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Kündigung nach der Elternzeit: Was Sie beachten müssen

  • Kann ich nach der Elternzeit sofort gekündigt werden?

    • Nach Ablauf der Elternzeit endet der besondere Kündigungsschutz. 

    • Ab diesem Zeitpunkt gelten für Sie die allgemeinen Kündigungsvoraussetzungen wie für jeden anderen Arbeitnehmer.

  • Was bedeutet das?

    • Der Arbeitgeber benötigt einen rechtmäßigen Kündigungsgrund, z. B. betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe.

    • Die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen müssen eingehalten werden.

Ihre Anwälte für Arbeitsrecht: Wir stehen Ihnen bei allen Fragen zur Elternzeit zur Seite: von der Beantragung bis zur Teilzeitregelung und dem Wiedereinstieg. Vertrauen Sie auf unsere Expertise im Arbeitsrecht, um Ihre Rechte durchzusetzen und die optimale Lösung für Ihre berufliche und familiäre Situation zu finden.

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